Avoid common mistakes on your manuscript.
N. S.-G., Allgemeinärztin, Wolfenbüttel: Es kommt im Notfalldienst immer wieder vor, dass sich bestellte Besuche als nicht notwendig herausstellen. Kann ich in diesen Fällen die Besuche privat nach GOÄ liquidieren?
Antwort: Bei einem Privatpatienten stellt sich die Frage nicht, ob der Besuch medizinisch notwendig war oder nicht, die Liquidation wird gestellt. Es kann bei entsprechender Begründung unter Umständen ein höherer Steigerungsfaktor angesetzt werden.
Im Bereich der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) hat der Patient leider Anspruch auf komplette Kostenübernahme durch die Kasse. Dies ist im Bundesmantelvertrag festgelegt. Die Verbindlichkeit dieses Vertrages hat der Vertragsarzt bei seiner Zulassung zur Vertragsarztpraxis unterschrieben. Damit wäre der Versuch, einen nicht medizinisch notwendigen Besuch privatärztlich zu liquidieren, sogar ein Verstoß gegen die vertragsärztlichen Pflichten. Wenn eine Privatliquidation gestellt würde, gäbe es keine rechtliche Möglichkeit, diese auch durchzusetzen, wenn der Patient sie einfach ignorieren würde. Legt er sie seiner Kasse oder der Kassenärztlichen Vereinigung zur Stellungnahme vor, ist umfangreicher Ärger mit schriftlicher Stellungnahme und gegebenenfalls ein Disziplinarverfahren die Folge.
Ich kann nur empfehlen, die Begründungen für eine Besuchsanforderung intensiv zu hinterfragen. Der Patient hat nur Anspruch auf „krankheitsbedingte“ Besuche. Bei den Hausbesuchs-Gebührenpositionen steht deshalb seit der letzten umfassenden EBM-Reform regelmäßig „wegen der Erkrankung“ erforderlich. Unabhängig von Wetter, Tageszeit und Verkehrsanbindung muss der Patient in die Sprechstunde, wenn dies krankheitsbedingt möglich ist.
Rights and permissions
About this article
Cite this article
Darf ich nach GOÄ liquidieren?. MMW - Fortschritte der Medizin 154, 11 (2012). https://doi.org/10.1007/s15006-012-0973-7
Published:
Issue Date:
DOI: https://doi.org/10.1007/s15006-012-0973-7