_ Nach einem Urteil des Finanzgerichts Bremen dürfen Ärzte Rückstellungen für Regressforderungen der Krankenkassen wegen unwirtschaftlicher Verordnungsweise bilden, allerdings erst dann, wenn die Prüfgremien einen Regressbescheid erlassen haben. Zur steuerlichen Rückstellungsbildung reicht es nicht, dass mitgeteilt wird, dass die Richtgrößen für das Verordnungsvolumen überschritten wurden. Ebenso wenig genügt die Einleitung eines Verfahrens durch die Prüfgremien.

MMW Kommentar

Gegen eine Gemeinschaftspraxis wurde ein Prüfverfahren wegen Richtgrößenüberschreitung in mehreren Quartalen eingeleitet. In ihren Bilanzen hatten die Ärzte daraufhin gewinnmindernde Rückstellungen wegen der drohenden Regresse gebildet. Die Prüfverfahren wurden allerdings abgeschlossen, ohne dass es zu einer Inanspruchnahme der Rückstellungen kam. Das Finanzgericht hat dazu entschieden, dass eine solche Rückstellung erst gebildet werden darf, wenn am Bilanzstichtag ein Regressbescheid und damit eine unmittelbare Regressbedrohung vorliegt. Dies ist insofern positiv zu werten, als ja neben der steuerlichen Maßnahme noch die Möglichkeit besteht, den Regress abzuwenden.

Beachtenswert ist auch folgendes Urteil des Bundessozialgerichts: Das BSG hat einen Regress wegen unwirtschaftlicher Verordnungsweise für Heilmittel trotz unterdurchschnittlicher Fallzahl für rechtmäßig erklärt. Der Vergleich mit der Fachgruppe, wie ihn der Beschwerdeausschuss vorgenommen hatte, sei trotz unterdurchschnittlicher Fallzahlen der Praxis nicht zu beanstanden. Selbst der Einwand des Arztes, er habe in jedem Einzelfall die Frequenzvorgaben der Heilmittel-Richtlinien eingehalten, schützte ihn nicht vor dem Vorhalt, zu viele Verordnungen, nämlich bei zu vielen Patienten, getätigt zu haben.