_ Erfüllen Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten ihre Fortbildungsverpflichtung nach §95d SGB V nicht und wird ihnen deshalb das Honorar gekürzt, müssen die einbehaltenden Gesamtvergütungsanteile nicht an die Krankenkassen zurückgeführt werden. Bei solchen Honorarreduzierungen handelt es sich um Sanktionsmaßnahmen gegenüber dem Vertragsarzt beziehungsweise Vertragspsychotherapeuten, die dazu anhalten sollen, die Fortbildungspflicht einzuhalten. Somit betrifft die Sanktion ausschließlich das Verhältnis der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung zum einzelnen Vertragsarzt. Etwaige Interessen von Krankenkassen werden hierdurch nicht berührt. Weder aus dem Wortlaut des §95d SGB V noch aus den bundesmantelvertraglichen Regelungen ergibt sich eine Rechtsgrundlage, die einen Anspruch der Krankenkasse auf Erstattung der Gesamtvergütung um das gekürzte Honorar begründen könnte. Die Leistungen – auch extrabudgetäre Leistungen wie z. B. die Prävention – sind unabhängig davon unter Beachtung der vertragsärztlichen Vorgaben erbracht worden. Damit führt die Nichterfüllung der Fortbildungspflicht ausschließlich zu einer Einschränkung der Honorierung gegenüber dem Vertragsarzt.

MMW Kommentar

Mittel, die aus solchen Honorarkürzungen resultieren, fließen somit wieder in die Honorarverteilung ein und werden zur Vergütung vertragsärztlicher Leistungen verwendet. Die Satzungen der regionalen Kassenärztlichen Vereinigungen können allerdings abweichende Regelungen zur Verwendung der einbehaltenen Mittel vorsehen.