_ Bei der (geplanten) Anschaffung einer Fotovoltaikanlage kann der Investitionsabzugsbetrag und nach Anschaffung bzw. Herstellung die Sonderabschreibung in Anspruch genommen werden, wenn die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen.

Die Finanzverwaltungen gewährten hier bisher den Investitionsabzugsbetrag und die Sonderabschreibung regelmäßig nicht, wenn eine private Nutzung von mehr als 10% vorlag. Dies hat sich in der aktuellen Rechtsprechung nunmehr geändert.

MMW Kommentar

Die Oberfinanzdirektion Niedersachsen hat diesbezüglich eine Kehrtwende vollzogen, die auch in anderen Regionen zugrunde gelegt werden kann. In einem Schreiben vom 26.03.2012 heißt es: „Eine Verwendung des durch die Fotovoltaikanlage produzierten Stroms zu mehr als 10% für private Zwecke spricht nicht gegen die Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrages. Auf die spätere Sachentnahme des produzierten Wirtschaftsguts „Strom“ kommt es bei der Beurteilung der betrieblichen Nutzung des produzierten Wirtschaftsguts „Fotovoltaikanlage“ nicht an.“