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_ Die seit dem 1.1.2012 gültige gesetzliche Regelung bedeutet, dass bei erstmaliger Überschreitung des Richtgrößenvolumens bei Arznei- und Verbandmitteln oder Heilmitteln um mehr als 25% kein Regress festgesetzt werden soll, bevor den betroffenen Ärzten nicht zumindest eine einmalige individuelle Beratung angeboten wurde. Ein Regress kann dann erstmals für den Prüfzeitraum nach der Beratung festgesetzt werden und somit auch nicht – wie in der Vergangenheit möglich – für zurückliegende Zeiträume. Durch aktuelle Klarstellungen des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) gilt der Grundsatz „Beratung vor Regress“ auch für Richtgrößen-Prüfungsverfahren, die am 31.12.2011 noch nicht abgeschlossen waren, d. h., dass eine Widerspruchsverhandlung vor der zuständigen Kammer des Beschwerdeausschusses noch nicht stattgefunden hat.
MMW Kommentar
Beachtenswert ist allerdings auch, dass diese Regelungen ausschließlich die so genannten Richtgrößenprüfungen betreffen. Arzneimittel-, Heilmittel- und Sprechstundenbedarfsregresse aus Einzelfall-, Durchschnittswert- oder sonstigen Wirtschaftlichkeitsprüfungen, insbesondere aber aus sachlich-rechnerischen Berichtigungen des Sprechstundenbedarfs sind von der gesetzlichen Neuregelung ausgeschlossen. In der Diskussion bisher unberücksichtigt blieb übrigens auch, dass der Bundesrat der gesetzlichen Neuregelung noch zustimmen muss.
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Beratung vor Regress: so und nicht anders!. MMW - Fortschritte der Medizin 154, 8 (2012). https://doi.org/10.1007/s15006-012-0966-6
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