_ Ein Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und FDP zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften soll zu der Frage „Beratung vor Regress“ bei der Arznei- bzw. Heilmittelverordnung endgültige Klarheit bringen. Demnach ist vorgesehen, den §106 Absatz 5e um den folgenden Satz zu ergänzen: „Dieser Absatz gilt auch für Verfahren, die am 31. Dezember 2011 noch nicht abgeschlossen waren.“

MMW Kommentar

Als Begründung gibt das Bundesgesundheitsministerium (BMG) die wegen der jüngsten Diskussionen um den Gesetzestext notwendige Klarstellung zur Rechtslage an. Der Grundsatz „Beratung vor Regress“ soll unmissverständlich ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des GKV-VStG am 1. Januar 2012 für alle laufenden und nachfolgenden Verfahren der Prüfgremien — auch soweit sie zurückliegende Prüfzeiträume betreffen — gelten. Die Prüfungsstellen und der Beschwerdeausschuss können deshalb keinen Erstattungsbetrag mehr festsetzen, wenn nicht zu dem früheren Prüfzeitraum die gesetzlich vorgeschriebene individuelle Beratung der Vertragsärztin oder des Vertragsarztes erfolgt ist.

Insoweit haben die Prüfgremien das zum Zeitpunkt ihrer abschließenden Entscheidung geltende Recht anzuwenden. Zudem scheidet die Festsetzung eines Erstattungsbetrages für Prüfzeiträume aus, die vor der tatsächlichen Beratung liegen, weil der Zweck der Vorschrift, einer wiederholten Überschreitung des Richtgrößenvolumens durch individuelle Beratung vorzubeugen, nur mit der Möglichkeit zur Anpassung des Verordnungsverhaltens in den nachfolgenden Prüfzeiträumen erreicht werden kann. Lediglich für ein bereits vor dem Inkrafttreten abgeschlossenes Widerspruchsverfahren gilt die Neuregelung nicht, auch wenn eine Klage gegen die Entscheidung des Beschwerdeausschusses noch anhängig ist. Insoweit gelten die allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsätze.

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