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Dr. Gerd W. Zimmermann Facharzt für Allgemeinmedizin Kapellenstraße 9, D-65719 Hofheim

_ Nach einem aktuellen Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) sind die Zulassungsgremien nicht befugt, den Verkehrswert einer Praxis im Rahmen des Praxisnachfolgeverfahrens festzusetzen, wenn sich abgebender Arzt und übernehmender Arzt bereits über den Verkehrswert geeinigt haben. Damit hat das BSG festgestellt, dass keine Rechtsgrundlage für die Zulassungsgremien besteht, in einen privatrechtlichen Vertrag rechtsgestaltend einzugreifen.

Besonders hervorzuheben ist, dass sich das Gericht in dem Urteil auch im Hinblick auf einen denkbaren Weg zur Ermittlung eines Verkehrswertes einer Praxis äußert. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes wird eine modifizierte Ertragswertmethode als grundsätzlich geeignet angesehen. Dabei wird neben dem Substanzwert einer Praxis, das heißt dem Zeitwert der bewertbaren Wirtschaftsgüter, der immaterielle Wert in Form eines sog. Goodwill berücksichtigt (Bundessozialgericht, Urteil vom 14. Dezember 2011, AZ: B 6 KA 39/10 R).

MMW Kommentar

Nach einem Modell der Bundesärztekammer (BÄK) und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) errechnet sich der Goodwill einer Arztpraxis aus der Formel: übertragbarer Umsatz (= durchschnittlicher Jahresumsatz aus den letzten drei Kalenderjahren vor dem Kalenderjahr des Bewertungsfalles) minus übertragbare Kosten (= durchschnittliche Praxiskosten in den letzten drei Kalenderjahren vor dem Kalenderjahr des Bewertungsfalles, korrigiert um nicht übertragbare Kosten, kalkulatorische Kosten und künftig entstehende Kosten). Dies ergibt den sog. übertragbaren Gewinn, von dem ein alternatives Arztgehalt abgezogen wird (Ausgangswert 2008 unter Berücksichtigung von Facharztgehältern im Krankenhaus, bei Verbänden und der Pharmaindustrie = 76 000 Euro).

Dies ergibt den nachhaltig erzielbaren Gewinn der Praxis, der noch durch einen Prognosemultiplikator ergänzt werden kann. Darunter versteht man die Anzahl der Jahre, in denen von einer Patientenbindung durch die Tätigkeit des bisherigen Praxisinhabers ausgegangen werden kann. Er beträgt in der Regel für eine Einzelpraxis zwei Jahre.