_ Die Leistungsbeschreibung der Nr. 30791 EBM sieht die Durchführung einer Körperakupunktur und ggf. Revision des Therapieplans gemäß den Qualitätssicherungsvereinbarungen nach §135 Absatz 2 SGB V zur Behandlung bei den Indikationen chronische Schmerzen der Lendenwirbelsäule oder chronische Schmerzen eines oder beider Kniegelenke durch Gonarthrose vor. Die Leistung kann je dokumentierter Indikation bis zu zehnmal, mit besonderer Begründung bis zu 15-mal im Krankheitsfall berechnet werden.

Dies bedeutet, dass die Nr. 30791 EBM im entsprechenden Einzelfall bei Vorliegen beider Indikationen bis zu 30-mal mit Begründung innerhalb eines Krankheitsfalls berechnet werden kann. Wichtig ist deshalb, dass die entsprechenden Diagnoseschlüssel nach ICD 10 GM angegeben werden. Ab der 11. Sitzung muss je Indikation eine Begründung für die Abrechnung hinzugefügt werden. Gemäß den Richtlinien zur Qualitätssicherung Akupunktur sind die je Indikation bezogenen zehn Behandlungen innerhalb von sechs Wochen durchzuführen. Verlängert sich die Behandlung aus besonderen Gründen auf 15 Sitzungen, sind diese in maximal zwölf Wochen abzuschließen.

Table 1 Tabelle

MMW Kommentar

Beachtenswert bei der Berechnung der Leistung ist auch der Begriff des „Krankheitsfalls“. Danach ist in der EBM-Abrechnung die Gesamtdauer einer von derselben Arztpraxis (Vertragsarzt, Vertragspsychotherapeut, Berufsausübungsgemeinschaft, Medizinisches Versorgungszentrum) an demselben Versicherten ambulant zu Lasten derselben Krankenkasse vorgenommene Behandlung zu verstehen, die sich über mehr als drei und bis zu vier Quartale erstreckt. Frühestens mit Beginn des vierten Quartals, das auf das Kalendervierteljahr folgt, in dem der Krankheitsfall eingetreten ist, kann von einem neuen Krankheitsfall ausgegangen werden, wenn eine weitere oder erneute Behandlung erforderlich ist. Wurde z. B. bei einem Patienten im Laufe des 2. Quartals 2012 eine solche Akupunkturbehandlung durchgeführt, endet der Krankheitsfall nach der Definition im Bundesmantelvertrag (BMV/AEV) am 31. März 2013. Bezogen auf dieselbe Erkrankung kann somit frühestens am ersten Tag des darauffolgenden 2. Quartals 2013 abrechnungstechnisch ein neuer Krankheitsfall und damit eine erneute Akupunkturbehandlung beginnen.