_ Es steht außer Zweifel: Verbindliche Abrechnungsgrundlage für die notwendigen Leichenschauen ist die GOÄ (§1 Abs.1). Und genau diese Gebührenordnung muss entsprechend ihren Bestimmungen angewendet werden, wenn es um das notwendige Aufsuchen eines Toten geht!

In der GOÄ findet sich als spezielle Gebührenordnungsposition (GOP) nur die GOP 100: „Untersuchung eines Toten — einschließlich Feststellung des Todes und Ausstellung des Leichenschauscheines“, 250 Punkte, € 14,57 einfach, € 33,52 2,3fach.

Die Abrechnung der GOP 50: „Besuch, einschließlich Beratung und symptombezogene Untersuchung“ wird bestritten: Einen Toten könne man weder beraten, noch dürfe die symptombezogene Untersuchung abgerechnet werden, weil die GOP 100 ebenfalls eine Untersuchung enthalte. Diese Interpretation ist nicht nur arztunfreundlich sondern auch nicht unbedingt zwingend, denn ein Hausbesuch ist auch ohne Beratung und Untersuchung abrechnungsfähig, da beide Leistungen nicht zwingend vorgeschrieben sind.

Da zwei rechtskräftige Amtsgerichtsurteile (AG Herne/Wanne, 2 C 380/98 vom 14.9.1998 und AG Oberhausen, 37 C 79/98 vom 2.4.1998) diese restriktive Auslegung bestätigt haben, kann und muss §6 der GOÄ, Abs. 2 angewendet werden: „Selbstständige ärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, können entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung der GOÄ berechnet werden“!

Dieser §6 eröffnet die Möglichkeit der Analogbewertung ärztlicher Leistungen, die nicht in der GOÄ zu finden sind. Da die GOÄ bereits seit 12.11.1982 gilt, sind viele heute tagtäglich erbrachte Leistungen in der GOÄ nicht enthalten. Aus diesem Grunde gibt die Bundesärztekammer regelmäßig eine Liste der Analogziffern heraus, kenntlich am nachgestellten „A“.

Die Analogposition für das Aufsuchen eines Toten kann also „50A“ lauten. Will der abrechnende Arzt zu einer leistungsgerechten Vergütung kommen, muss er alle Leistungen, die eine korrekte Erbringung der Leichenschau erfordert, aufführen und gegebenenfalls als weitere analoge GOP gesondert abrechnen (siehe Kasten). Eine Leichenschau darf nur bei sicheren Todeszeichen durchgeführt werden. Dies bedeutet häufig einen zweiten Besuch zu einem späteren Zeitpunkt.

Insbesondere der Arzt im Notfall- oder Bereitschaftsdienst wird oft zu einem sterbenden und beim Eintreffen gerade verstorbenen Patienten gerufen. In diesem Fall geht der Besuch mit der Todesfeststellung zu Lasten der GKV. Dann fällt auch ggf. die Kassengebühr an.

Die vorläufige Bescheinigung des Todes kann dann nicht nach GOP 100 abgerechnet werden. Es muss hier eine Liquidation nach GOÄ ggf. mit den GOP 7 und 70 erstellt werden. Zusätzlich Zuschläge nach GOP A bis H sowie den Besuch nach 50A, KM-Geld, wenn ein Besuch bei einem bereits Verstorbenen gewünscht wurde.

Die GOP 70 mit 40 Punkten kann nicht zusätzlich abgerechnet werden, da sie Inhalt der GOP 100 ist. Die Ausstellung des Leichenschauscheines ist eigentlich eine gutachterliche Tätigkeit nach GOP 80 und mit der GOP 70 eindeutig unterbewertet.

Folgende im Einzelfall notwendig werdende Leistungen fehlen in der GOP 100:

  • Vollständige Entkleidung der Leiche und Untersuchung aller Körperöffnungen

  • Erheben der Umstände des Todes: Fremdanamnese bei Angehörigen und Pflegekräften

  • Besichtigung des Todesortes und/oder des Wohnungsumfeldes

  • ggf. Kontaktaufnahme mit vorbehandelnden Ärzten

  • ggf. Hinzuziehen der Polizei bei nicht natürlichem Tod

  • Kontakt mit Betreuer, Heimleitung, Bestattungsinstitut.

Auch diese Leistungen müssen ggf. mit einer analogen Leistung abgerechnet werden.