Dres. H. & W., Allgemeinärzte, KVB: In unserem Landkreis sind noch keine Teams für die spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV) eingerichtet. Können wir als Hausärzte dennoch eine Verordnung nach Muster 63 für unsere Palliativpatienten ausstellen — für den „normalen Pflegedienst“ — und entsprechend abrechnen?

Antwort: Leider nein. Die Verordnung nach Muster 63, GOP 01 425 / 01 426 setzt die Leistungserbringung durch ein anerkanntes SAPV-Team voraus. Wo eine solche Versorgung noch nicht verfügbar ist — wie in Ihrem Fall — kann eine Verordnung auch nicht ausgestellt werden. Der normale Pflegedienst ist nicht ausreichend qualifiziert. Bedauerlicherweise haben die Krankenkassen in Bayern trotz voller Kassen die bis Ende 2011 in Bayern geltende Kennziffer GOP 97 005 gestrichen. Diese sicherte für Palliativ-Patienten eine Zusatzvergütung von 11 Euro pro Quartal und die Einzelvergütung aller notwendigen Hausbesuche zu. Die Antwort der Hausärzte kann nur die vermehrte Einweisung ins Krankenhaus sein!