_ Neue, den Anbietern von Praxissoftware zur Verfügung gestellte Tools der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV), bieten die Möglichkeit, sich Hinweise zur Anwendung der ICD-10-GM anzeigen zu lassen. Die Nutzung dieses Services ist freiwillig. Die Regeln basieren auf den Hinweisen und Querverweisen der ICD-10-GM oder den Vorgaben durch den EBM.

Es handelt sich um etwa 350 Regeln. Sie konzentrieren sich auf häufige chronische Erkrankungen. So erfolgt z.B. bei der Eingabe der Diagnose „Akuter Herzinfarkt, ICD-10-Kode I21.1“ und dem Zusatzkennzeichen „Z“ der Hinweis, dass dieser Code den zurückliegenden Zustand einer Erkrankung beschreibt und die Kodierung „I25.2- Alter Myokardinfarkt“ zutreffender wäre. Auch weist bei der Eingabe von ICD-10-Codes die Praxisverwaltungssoftware auf nicht plausible Kodierungen, unübliche Diagnosen und meldepflichtige Infektionskrankheiten nach Vorgabe der ICD-10-GM hin. In diesem Zusammenhang prüft die Software, ob zum jeweiligen Diagnoseschlüssel ein Geschlechtsbezug oder ein Altersbezug hinterlegt ist. Wenn das erfasste Geschlecht beziehungsweise Alter des Patienten nicht dem Diagnosekode entspricht, wird ein entsprechender Hinweis angezeigt. Soll der Code dennoch verwendet werden, wird eine Begründung abgefordert. Außerdem weist das Programm auf Diagnosen hin, die in Mitteleuropa unüblich sind. Bei einem ICD-10-Code, der laut Infektionsschutzgesetz meldepflichtig ist, macht die Software auf die Meldepflicht aufmerksam.

MMW Kommentar

Es war zweifelsohne ein großer Erfolg der ärztlichen Basis, dass es nicht zur ursprünglich gesetzlich vorgeschriebenen Einführung der sog. „Ambulanten Kodierrichtlinien (AKR)“ gekommen ist. Sie hätten durch einen unmittelbaren Einfluss auf die Erstellung der Quartalsabrechnung die Abläufe in der Praxis erheblich behindert. Unabhängig davon spielt die korrekte Kodierung der Behandlungsdiagnosen nach ICD-10-GM eine wichtige Rolle. Nur wenn Diagnosen bei der Behandlung von Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung korrekt verschlüsselt werden, lassen sich Veränderungen in der Morbidität gegenüber den Kassen nachweisen. Dies wiederum ist im Moment immer noch der relevante Parameter, wenn es darum geht, die notwendigen finanziellen Mittel für die Versorgung der Versicherten als ärztliches Honorar zu erhalten. Diese sogenannten morbiditätsorientierten Veränderungsraten sind nämlich seit 2012 regional die Ausgangsbasis für die Honorarverhandlungen zwischen den jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigungen und den Krankenkassen.