Frau Dr. S. S., Ärztin für Allgemeinmedizin, KVB:

Im Rahmen des Vertragsärztlichen Notfalldienstes (NFD) erbringe ich immer wieder telefonische Beratungen. Die eventuell unvollständigen Daten erfragen meine Mitarbeiter beim vertretenen Kollegen. In vielen Fällen muss Kassengebühr gezahlt werden. Wie komme ich an das Geld?

Antwort: Hier gibt es leider kein Patentrezept. Die örtlichen Gegebenheiten spielen hier eine große Rolle. Eines ist sicher: Auch für eine telefonische Beratung im Rahmen des NFD fällt zusätzlich zur Quartalsgebühr eine Kassengebühr an. Nur wenn der Patient im laufenden Quartal bereits einmal die Kassengebühr für den NFD gezahlt hat oder von der Zuzahlungspflicht insgesamt befreit ist, muss er nicht noch einmal zahlen. Beide Voraussetzungen muss der Patient entweder durch Vorlage der Quittung oder der Befreiungsbescheinigung nachweisen. Dazu muss er entweder persönlich in die Praxis kommen oder er schickt ein Fax mit einer Kopie oder eine Mail mit entsprechendem Anhang. Solange er diesen Nachweis nicht führt, ist er zahlungspflichtig. Die Daten für eine Überweisung der zehn Euro können ebenfalls per Fax oder Mail übermittelt werden.

Bezahlt der Patient nicht, läuft das übliche Verfahren: Er bekommt per Brief das vorgesehene Mahnschreiben. Die Portogebühr wird verrechnet mit der GOP 80 046. Diesem fügen wir einen vorgefertigten Überweisungsträger für die Kassengebühr wie bei Privatliquidationen bei. Geht bis zur Quartalsabrechnung keine Kassengebühr ein, wird der Patient mit der entsprechenden GOP 80 044, „Praxisgebühr trotz Mahnung nicht erhoben“, gekennzeichnet. Damit ist für den Vertragsarzt die Angelegenheit erledigt. Es ist dann Sache der Kassenärztlichen Vereinigung, den säumigen Patienten erneut zu mahnen und gegebenenfalls ein gebührenpflichtiges Inkasso einzuleiten.

Verfahren Sie nicht so, wird die KV die Gebühr im Rahmen der Honorarberechnung einbehalten. Dies geschieht automatisch, wenn keine der GOP angesetzt werden kann, die für den Nachweis eines Befreiungsgrundes stehen.