Dr. med. K. N., Fachärztin für Allgemeinmedizin, KV Bayern:

Die KV streicht im Rahmen der sachlichen und rechnerischen Richtigstellung immer wieder die GOP 32 030, „Orientierende Untersuchung Urin“. Ist dies korrekt?

Antwort: Der Leistungsinhalt der GOP 32 030 lautet: „Obligater Leistungsinhalt: Orientierende Untersuchung mit visueller Auswertung mittels vorgefertigter Reagenzträger oder Reagenzzubereitungen. Fakultativer Leistungsinhalt: Apparative Auswertung, Verwendung von Mehrfachreagenzträgern, € 0,50. Können mehrere Bestandteile eines Körpermaterials sowohl durch Verwendung eines Mehrfachreagenzträgers als auch durch Verwendung mehrerer Einfachreagenzträger erfasst werden, so ist in jedem Fall nur einmal die GOP 32 030 berechnungsfähig.

Bei mehrfacher Berechnung der Gebührenordnungsposition 32 030 ist die Art der Untersuchungen anzugeben. Die GOP ist nicht neben den GOP 01 732 und 32 880 bis 32 882 berechnungsfähig.“

Damit wäre eigentlich jede Urinuntersuchung bis auf die angegebenen Ausschlüsse abrechenbar, wäre da nicht die Präambel des Kapitels 32.2.1 Basisuntersuchungen: „Der Nachweis von Eiweiß und/oder Glukose im Harn (ggf. einschl. Kontrolle auf Ascorbinsäure) sowie die Bestimmung des spezifischen Gewichts und/oder des pH-Wertes im Harn ist nicht berechnungsfähig.“

Damit der Vertragsarzt nicht ganz auf den Kosten sitzen bleibt, können die Teststreifen für den Nachweis von Eiweiß, Glukose, ggf. einschließlich Kontrolle auf Ascorbinsäure in vielen KVen über Sprechstundenbedarf bezogen werden.

Geht die Untersuchung über den definierten oder über die bei Vorsorgeuntersuchungen vorgesehenen Parameter hinaus, muss dies begründet werden, wenn die Untersuchung dennoch nicht mit einem Teststreifen durchgeführt werden kann. Die Kosten eines „erweiterten“ Teststreifens gehen dann dennoch zu Lasten der Praxis. Erst ein zweiter Teststreifen geht zu Lasten der GKV.