Im Rahmen der Prüfung eines Zulassungsantrags auf Sonderbedarf müssen Zulassungsausschüsse auch die Versorgung berücksichtigen, die in dem betreffenden Planungsbereich durch bereits vorhandene Zweigpraxen erfolgt. Das hat das Bundessozialgericht in einem Urteil vom 8. Dezember 2011 festgelegt (AZ.: B 6 KA 36/09 R). Dabei kann der Zweigpraxis sogar Vorrang zukommen, wenn zwei Bewerber um die Deckung desselben Versorgungsbedarfs konkurrieren.

MMW Kommentar

Eine Sonderbedarfszulassung nach §101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB V i. V. m. der Bedarfsplanungsrichtlinie erfordert die Feststellung eines besonderen Versorgungsbedarfs. Den Zulassungsgremien steht bei der Beurteilung, ob diese Voraussetzung gegeben ist, ein Spielraum zur Verfügung. Das Beurteilungsergebnis muss jedoch auf ausreichend fundierte Ermittlungen, zum Beispiel durch Befragung der bereits zugelassenen Ärzte und Verifizierung der Angaben durch Anzahlstatistiken, begründet sein und bereits vorhandene – und das ist neu – Zweigpraxen berücksichtigen. Das Urteil stellt damit einen wichtigen Beitrag zur besseren vertragsärztlichen Flächenabdeckung dar.