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Dr. Gerd W. Zimmermann

Facharzt für Allgemeinmedizin Kapellenstraße 9, D-65719 Hofheim

_ Die Techniker Krankenkasse (TK) bietet ihren Versicherten ab dem 1. April 2012 als freiwillige Satzungsleistung die Osteopathie an. Voraussetzung für die Inanspruchnahme von osteopathischen Leistungen ist, dass diese durch einen Arzt formlos veranlasst wird. Es ist daher davon auszugehen, dass Versicherte der Techniker Krankenkasse vermehrt ihre behandelnden Ärzte aufsuchen und um eine Veranlassung dieser Leistungen bitten werden.

MMW Kommentar

Die KBV weist in diesem Zusammenhang in einer Stellungnahme darauf hin, dass die Veranlassung der Osteopathie durch den Arzt ausschließlich im Zusammenhang mit einem satzungsrechtlichen Anspruch des Versicherten steht und daher keine vertragsärztliche Leistung darstellt. Die resultierenden ärztlichen Leistungen können somit nicht über die KV abgerechnet, sondern ausschließlich privat liquidiert werden. Ob dem Versicherten diese Kosten erstattet werden, muss der Versicherte selbst gegenüber seiner Krankenkasse klären.

Da die Osteopathie allerdings nicht nur zur Therapie, sondern auch zur Diagnostik eingesetzt wird, ist zu beachten, dass, wenn ein Versicherter der Techniker Krankenkasse einen Vertragsarzt konsultiert, um eine von einem osteopathischen Behandler gestellte Diagnose absichern zu lassen, es sich bei dieser Abklärungsdiagnostik um eine vertragsärztliche Leistung handelt, die gegenüber der zuständigen KV abgerechnet werden muss.