_ Die regelmäßige Rufbereitschaft im Krankenhaus schützt einen Oberarzt nicht vor der Verhängung eines Fahrverbots. Da der Arzt über ein regelmäßiges Einkommen verfügt und den befristeten Führerscheinentzug durch geeignete Maßnahmen wie die Nutzung eines Taxis oder die Beschäftigung eines Fahrers ausgleichen kann, liegt keine außergewöhnliche Härte vor. Das hat das Oberlandesgericht Hamm (OLG) in einem Beschluss entschieden.

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Auch für den Arzt zeigt bei roter Ampel der Daumen nach unten.

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Verkehrsregeln gelten auch für Ärzte ohne Sonderrechte

Der Oberarzt war bei Rotlicht über eine Ampel gefahren und wurde in der Folge zu einer Geldbuße von 600 Euro verurteilt. Der Oberarzt wohnt 34 Kilometer von der Klinik entfernt und hat mehrmals in der Woche und an Wochenenden Rufbereitschaft.

Weil das Amtsgericht Bielefeld (AG) deshalb von dem für einen solchen Verkehrsverstoß vorgesehenen Fahrverbot von einem Monat absah, legte die Staatsanwaltschaft Beschwerde beim OLG ein. Die Richter gaben dieser Beschwerde statt, eine andere Abteilung des AG muss über den Fall neu verhandeln. Die Amtsrichter hatten argumentiert, der Oberarzt sei wegen seiner beruflichen Tätigkeit auf die Fahrerlaubnis angewiesen. Das sahen die Kollegen beim zuständigen OLG anders.

Rufbereitschaft ist keine „ganz außergewöhnliche“ Härte

Eine Härte ganz außergewöhnlicher Art, die ein Absehen vom Verhängen eines Fahrverbots gerechtfertigt hätte, läge in diesem Fall nicht vor. Der Arzt habe ein geregeltes Einkommen und könne den Verlust der Fahrerlaubnis kompensieren, argumentierten sie. „Als Ausgleichsmaßnahmen kommen namentlich die Inanspruchnahme von Urlaub für einen Teil der Fahrverbotsdauer sowie – für die Restdauer des Fahrverbotes – die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel und gegebenenfalls während der Rufbereitschaften die Übernachtung in einem Hotel oder einer Pension in Betracht.“

Besondere Unannehmlichkeiten sind Privatproblem

Die besonderen Unannehmlichkeiten, die ihm durch die Entfernung zwischen Arbeitsplatz und Wohnort entstehen, habe der Arzt hinzunehmen. Sie beruhten auf einer im Rahmen der persönlichen Lebensführung getroffenen Entscheidung, so das OLG.