Dr. med. P. G., Dinslaken:

Ich habe das Präparat Medivitan® mit der Indikation diabetische Polyneuropathie auf Kassenrezept verordnet. Die Injektion hat die Patientin zuhause selbst geregelt. Jetzt habe ich eine Regressforderung erhalten. Kann ich dies mit der vorliegenden Erkrankung Polyneuropathie abwehren?

Antwort: Leider nein! Nach den Arzneimittel-Richtlinien (AM-RL) sind Vitamine grundsätzlich erst einmal ausgeschlossen, weil sie zu den OTC-Arzneimitteln zählen. Die wenigen zulässigen Ausnahmen für Vitamine sind in den AM-RL aufgezählt. Die diabetische Polyneuropathie darf durchaus behandelt werden. Dies setzt aber die Zulassung des entsprechenden Präparates für diese Indikation voraus. Aus der Fachinformation der Firma zu Medivitan geht aber hervor, dass das Präparat in erster Linie zur „Selbstmedikation“ bestimmt ist. Des Weiteren gibt es wirtschaftlichere Therapiemöglichkeiten, zu denen der Arzt nach der AM-RL § 9 Wirtschaftliche Verordnungsweise, Absatz 2. ,verpflichtet ist.

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Cave: Bei Vitaminen löst Rezeptpflicht keine Leistungspflicht der GKV aus.

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Auch die Tatsache, dass die Spritzampullen rezeptpflichtig sind, löst keine Leistungspflicht der GKV aus. Die Verordnung muss also auf einem „Grünen“- oder „Privat“-Rezept erfolgen.

Eine Therapieform, die aus Sicht der GKV unwirtschaftlich ist, muss dennoch dem Patienten nicht vorenthalten werden! Als Individuelle Gesundheitsleistung (IGeL) kann diese Therapieform angeboten werden. Die ärztlichen Leistungen werden nach GOÄ abgerechnet, die Spritzampullen entweder dem Patienten verordnet oder als Materialkosten in der Liquidation aufgeführt.

Bezüglich der Selbstinjektion durch die Patientin zuhause habe ich erhebliche Bedenken. Hier müsste eine entsprechende Dokumentation der Aufklärung über die Komplikationen erfolgen. Aus diesen Gründen sollte eine Vitalisierungskur mit Spritzen grundsätzlich in der Praxis erfolgen.