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Dr. Gerd W. Zimmermann Facharzt für Allgemeinmedizin Kapellenstraße 9, D-65719 Hofheim

_ Vertragsärzte, die Patienten bei einer Fahrt mit einem Transportunternehmen begleiten, erhalten dafür keine Vergütung durch die Krankenkasse. Eine Vergütung stehe lediglich dem Transportunternehmen zu, entschied das Bundessozialgericht (BSG). Der begleitende Arzt sei in die Abwicklung des Transportes nur insoweit eingebunden, als er von dem Rettungsdienstunternehmen beauftragt wurde (BSG-Urteil vom 13. September 2011, AZ: B 1 KR 4/11).

MMW Kommentar

Es empfiehlt sich daher im Rahmen der Annahme eines Auftrages zur Patientenbegleitung, mit dem Krankentransportunternehmen die konkrete Höhe des Honorars vorab zu vereinbaren. Berechnungsfähig ist in einem solchen Fall die Nr. 55 GOÄ (Begleitung eines Patienten durch den behandelnden Arzt zur unmittelbar notwendigen stationären Behandlung – gegebenenfalls einschließlich organisatorischer Vorbereitung der Krankenhausaufnahme). Die Leistung ist mit 29,14 Euro (Einfachsatz) vergütet. Sollte die Begleitzeit länger als 60 Minuten andauern und werden dabei keine abrechenbaren anderen Leistungen erbracht, kann alternativ je halbe Stunde die Nr. 56 GOÄ berechnet werden. Geht einer solchen Transportbegleitung ein Besuch voraus, so kommt zusätzlich die Nr. 50 GOÄ ggf. mit Zuschlägen nach E, F, G, H oder K 2 zum Ansatz.