Eine Kündigung per Übergabe-Einschreiben ist ein Risiko für den Arbeitgeber. Holt der Arbeitnehmer die Sendung nicht ab, gilt die Kündigung als nicht zugegangen, wie das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz kürzlich entschied (Az.: 10 Sa 156/11). Damit gab das LAG einer Klägerin recht. Der Arbeitgeber wollte ihr mit Übergabe-Einschreiben kündigen. Ein solches Einschreiben wird persönlich zugestellt. Weil niemand aufmachte, hinterließ der Postbote eine Benachrichtigung. Die Klägerin holte das Schreiben aber nicht ab. Daher ist es ihr auch nicht zugegangen und die Kündigung unwirksam, so das LAG