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Dr. med. P. Sch., Allgemeinarzt, KVN: Ein Kollege behauptet, dass wir verpflichtet seien, beobachtete Arzneimittelnebenwirkungen der Arzneimittelkommission zu melden. Ist das richtig? Wie wird diese Leistung vergütet?
Antwort: In der (Muster-)Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte (MBO-Ä) ist im §6 „Mitteilung von unerwünschten Arzneimittelwirkungen“ festgehalten:
„Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet, die ihnen aus ihrer ärztlichen Behandlungstätigkeit bekannt werdenden unerwünschten Wirkungen von Arzneimitteln der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft und bei Medizinprodukten auftretende Vorkommnisse der zuständigen Behörde mitzuteilen.“ Dieser Paragraf ist die berufsrechtliche Grundlage für die Verpflichtung zur Meldung. Entsprechende Formulare können aus dem Internet heruntergeladen oder sofort elektronisch ausgefüllt werden.
Eine Vergütung für die bisweilen doch recht aufwendige Erfassung und Beschreibung der aufgetretenen Nebenwirkung gibt es leider nicht. Vielleicht ist das Fehlen der Vergütung mit ein Grund dafür, dass so wenige Meldungen verfasst werden und aufgetretene Nebenwirkungen erst mit erheblicher Verspätung zu entsprechenden Warnhinweisen führen. Hier sind meines Erachtens Kammern und Gesetzgeber gefordert. Eine angemessene Vergütung wäre sicherlich ein Anreiz zu noch sorgfältigerer Beobachtung und schnellerer Meldung. Wie sich aus der Fragestellung ergibt, ist offensichtlich die Verpflichtung zur Meldung zu wenig bekannt. Und wenn bekannt, entzieht sich ein Teil der Ärzte, weil Zeit, Aufwand und Kosten gescheut werden.
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Walbert, H. Müssen wir die melden?. MMW - Fortschritte der Medizin 154, 10 (2012). https://doi.org/10.1007/s15006-012-0213-1
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