Aufklärungsrügen sind neben Fragen zu Therapieindikationen und Behandlungsfehlern ein wichtiges forensisches Feld. Zu klären ist wie im folgenden Fall mitunter auch die Frage, was es rechtlich bedeutet, wenn nicht der "richtige Arzt" operiert hat.

Schon länger hatte der Kläger unter einer Nasenatmungsbehinderung und häufigen Sinusitiden gelitten. Deshalb unterzog er sich nach ambulanter Vorstellung einer Operation, für die er eine "Chefarztbehandlung" vereinbarte. Im Anschluss des Eingriffs am 11. Juli 2007 kam es zu einer Nachblutung, die schon mittels Tamponaden gestoppt werden konnte. Eine vorübergehende Schwellung des linken Auges blieb ohne Seheinschränkungen. Der Kläger klagte nun, unter anderem weil die Operation seines Erachtens nach gar nicht indiziert gewesen und ohne ausreichende Aufklärung erfolgt sei. Vor allem habe ohne seinen Willen "nur" ein Stellvertreter operiert.

So sah das Gericht den Fall

Das Landgericht Bielefeld hatte die Klage bereits nach sachverständiger Beweisaufnahme abgewiesen; es sah keine Fehler im Rahmen der Operation und Nachbehandlung. Auf Basis handschriftlicher Anmerkungen auf einem patientenseits unterzeichneten Aufklärungsbogen ging es zudem von einer korrekten Aufklärung aus. Ein Sachverständiger bestätigte die Indikation: Nach frustran verlaufener Steroidtherapie sei eine weitere konservative Behandlung nicht mehr erfolgversprechend gewesen. Auch die Nachblutung erwies sich nur als dem Eingriff immantentes Risiko und war sachgerecht versorgt worden.

Der Kläger legte dennoch Berufung ein und rügte weiterhin, dass er in die Operation gar nicht rechtskräftig eingewilligt habe. Nach Anhörung der Parteien und des Sachverständigen wies das Oberlandesgericht (OLG) Hamm die Berufung zurück (Urt. v. 2.9.2014, Az. I-26 U 30/13). Der Sachverständige teilte nicht den Einwand der angeblich fehlenden Indikation, weil sich aus dem pathologischen Befund zur Operation nur eine mäßiggradige Sinusitis sowie leicht- bis mäßiggradige Rhinitis ergeben hätten. Dem hielt er einen Computertomografiebefund entgegen, worin eine klinisch sichtbare Verlegung der Nasenhaupthöhle beschrieben war. Auch sonst konnte er "ins Blaue hinein" erhobene Vorwürfe fehlerhaften Handelns nicht bestätigen.

Glücklicherweise prüfte das OLG aber auch äußerst differenziert den Einwand des Klägers, dass die Operation vermeintlich rechtswidrig gewesen sei, weil sie "nur" vom Vertreter vorgenommen wurde. Es führte in Anlehnung an das OLG Köln (MedR 2009, 478) aus, dass eine "Einwilligung zur Operation, bei der der Patient durch Absprache über die Person des Operateurs besonderen Wert auf die Durchführung gerade durch diesen Arzt legt, (…) zwar nicht in eine allgemeine Einwilligung zur Operation durch andere Ärzte umgedeutet werden" könne. Bei der Beweiswürdigung des konkreten Falls konnte es eine solche Beschränkung aber trotz "Chefarztbehandlung" nicht feststellen. Denn dies war den "Einverständniserklärungen" nicht zu entnehmen. Der Kläger - in diesem Fall zum Beweis verpflichtet - konnte nicht belegen, dass die Einwilligung auf den Chefarzt begrenzt gewesen sei. So erwies es sich zugunsten der Beklagten, dass in der Wahl-Leistungsvereinbarung über die Chefarztbehandlung auch der spätere Operateur als dessen möglicher Vertreter benannt worden war.

Was bedeutet das Urteil für den klinischen Alltag?

Auch wenn das Urteil hier zum richtigen Ergebnis kam, darf es nicht falsch verstanden oder leichtfertig verallgemeinert werden. Zumal auch an die gebührenrechtliche Wirksamkeit einer Vertretervereinbarung in Wahlarztvereinbarungen strenge Anforderungen gestellt werden (vgl. etwa AG Hamburg, Urt. v. 31.7.2013, Az. 8a C 342/12): Erklärt ein Patient nämlich klar und deutlich die Einschränkung, nur mit dem Eingriff durch eine bestimmte Person einverstanden zu sein, ist dies rechtlich bindend und darf nicht einfach übergangen werden; im Zweifel kann dann - von Notfällen abgesehen - ein Eingriff erst mal nicht erfolgen, falls der Betreffende nicht zur Verfügung stehen sollte. Eine solche Limitierung der Einverständniserklärung ist aber umgekehrt nun auch nicht automatisch mit jeder allgemeineren Operationseinwilligung verbunden.