Die Corona-Pandemie wirkt sich in vielen Fällen auch auf die Fallzahlen in der Praxis aus. Praxen steht gemäß dem "EpiLage-Fortgeltungsgesetz" unter bestimmten Bedingungen eine Kompensationszahlung zu. Besser ist jedoch, wenn man Stützzahlungen gar nicht braucht. Lesen Sie nachfolgend, was diesbezüglich für niedergelassene Hämatoonkologen relevant ist.

Nach dem ab 1. April 2021 gültigen "Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen (EpiLage-Fortgeltungsgesetz)" können Praxen im Rahmen der Corona-Pandemie rückwirkend im Jahr 2021 einen finanziellen Ausgleich erhalten, wenn sich "die Fallzahl in einem die Fortführung der Arztpraxis gefährdenden Umfang" ändert. In diesem Fall soll (nicht muss) "die Kassenärztliche Vereinigung im Benehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen im Verteilungsmaßstab geeignete Regelungen zur Fortführung der vertragsärztlichen Tätigkeit des Leistungserbringers vorsehen".

Rückstellungen und weitere Voraussetzungen

Die Kassenärztlichen Vereinigungen müssen zum Ausgleich solcher Verluste allerdings zunächst auf in der Vergangenheit gebildete und noch nicht aufgelöste Rückstellungen im Rahmen der Honorarverteilung zurückgreifen. Dabei werden sie sich schwertun, denn dieses Geld muss unter den Fachgruppen umverteilt werden. Eine weitere Voraussetzung für die Zahlung von Kompensationszahlungen ist, dass man die in § 19a Absatz 1 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte festgelegten Mindestsprechstunden eingehalten hat.

Ausgleich besser über Leistungsdichte schaffen

Es empfiehlt sich deshalb, es erst gar nicht so weit kommen zu lassen, dass man Stützungszahlungen braucht, sondern einen Ausgleich über die Leistungsdichte zu schaffen. Hier bietet sich insbesondere der extrabudgetäre Bereich an, bei dem das Honorar im Falle einer Leistungsausweitung auch gesichert ist, ohne dass der Vorwurf der Unwirtschaftlichkeit auftreten kann.

Die folgenden Beispiele sind als Anregung gedacht, wie man das angehen und umsetzen könnte:

Telemedizinische Leistungen: Beachten Sie die neuen telemedizinischen Leistungen nach den EBM-Nrn. 01670 bis 01672. Wenn Sie sich mit anderen Fachgruppen über Krankheitsbilder bei Patienten austauschen, können Sie diese Leistungen, zusammen mit der Übermittlung der Unterlagen auf elektronischem Weg nach den EBM-Nrn. 86900/01660 bzw. 86901 extrabudgetär zum Ansatz bringen.

Kooperationsverträge: Wenn Ihre Praxis mehrere Patienten in einem Alten- oder Pflegeheim betreut, versuchen Sie, ggf. zusammen mit Kollegen anderer Fachgruppen, einen Kooperationsvertrag mit dem Heim zu schließen, damit Sie bei der Patientenversorgung zusätzlich die Leistungen des Kapitels 37 abrechnen können.

Postoperative Behandlungen: Beachten Sie, dass nicht nur die ambulanten Operationen selbst, sondern auch die dazugehörigen postoperativen Behandlungen extrabudgetär vergütet werden.

Zusatzhonorare durch das TSVG

Denken Sie auch an die nach dem Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) vorgesehenen Zusatzhonorare:

Behandlungsübername: Wenn ein Patient nach Vermittlung durch die Terminservicestelle (TSS) behandelt wird, kann die Nr. 13498 EBM berechnet werden. Der Zuschlag beträgt je nach Schnelligkeit der Behandlungsübername 50 %, 30 % oder 20 % des Wertes der Grundpauschale. Darüber hinaus wird der ganze Fall extrabudgetär vergütet.

Erstkontakt: Ebenfalls extrabudgetär werden Leistungen bezahlt, wenn ein Patient erstmals in die Praxis kommt oder im Zeitraum von zwei Jahren (acht Quartale) nicht in der Arztpraxis behandelt oder untersucht wurde. Eine Vermittlung über die TSS muss hier nicht vorliegen.

Hausarztvermittlung: Geben Sie bevorzugt Termine innerhalb von vier Tagen an Patienten aus, die vom Hausarzt vermittelt wurden, wird der gesamte Fall extrabudgetär vergütet. Eine gesonderte Telefonnummer für Hausärzte kann hier hilfreich sein.