Das Bundesarbeitsgericht hat am 19. März 2019 entschieden, dass der gesetzliche Urlaubsanspruch auch für den Zeitraum der Elternzeit besteht. Er kann jedoch vom Arbeitgeber gekürzt werden (EuGh Az.: C-12/17).

Praxistipp: Bevor ein Mitarbeiter für längere Zeit in Elternzeit geht, vorher mitteilen, dass der Urlaubsanspruch für jeden vollen Kalendermonat um ein Zwölftel gekürzt wird. So verhindern Sie einen zu großen Urlaubsanspruch, der unter Umständen ausbezahlt werden müsste.