Die dentalen Früherkennungsuntersuchungen sind wichtige Präventionsleistungen zum Wohle der Kinder. Wir sagen Ihnen, was hier bei der Abrechnung zu beachten ist.

Wer Früherkennungsuntersuchungen bei Kindern in sein Praxiskonzept integriert, liefert hiermit einen wichtigen Service für die Eltern - und ebenso einen wichtigen Baustein für die Zahngesundheit der kleinen Patienten. Denn nichts hilft besser gegen eine mögliche Zahnarztangst, als die Eltern von Anfang an zu den regelmäßigen Kontrollen zu begleiten und dabei wie selbstverständlich auch selbst mal auf dem Behandlungsstuhl Platz zu nehmen. Die Leistungen der Früherkennungsuntersuchung sind zudem im BEMA nicht budgetiert. Auch in der GOZ und GOÄ gibt es hierfür attraktive Abrechnungsmöglichkeiten. Im Folgenden finden Sie einen kleinen Überblick über diese Leistungen.

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Leistungsüberblick für Kinder nach BEMA

FU1a-c: Diese Positionen stehen zwischen dem sechsten und 33. Lebensmonat des Kindes zur Verfügung. Mit der FU1a starten wir zwischen dem sechsten und vollendeten neunten Lebensmonat in das Früherkennungsuntersuchungsprogramm unserer jungen Patienten. Es folgt FU1b vom zehnten bis zum vollendeten 20. und FU1c vom 21. bis zum vollendeten 33. Lebensmonat

FUPr: Bis zum vollendeten 33. Lebensmonat kann jeweils neben der FU1a, FU1b oder FU1c die FUPr (Praktische Anleitung der Betreuungspersonen zur Mundhygiene beim Kind) abgerechnet werden. Gerade in den ersten Lebensmonaten ist es besonders wichtig, dass die Betreuungspersonen praktische Hilfestellungen für die Mundhygiene ihres Kindes bekommen.

FLA: Die FLA (Fluoridlackanwendung) kann vom sechsten bis zum vollendeten 72. Lebensmonat zweimal je Kalenderhalbjahr abgerechnet werden. Wichtig: Zwischen dem 34. und vollendeten 72. Lebensmonat kann die zweimalige Fluoridlackanwendung nur abgerechnet werden, wenn ein hohes Kariesrisiko vorliegt. Beachten Sie hier bitte die regionalen Regelungen der KZV.

FU2: Zwischen dem 34. und 72. Lebensmonat können noch drei zahnärztliche Früherkennungsuntersuchungen mit einem Mindestabstand von zwölf Monaten abgerechnet werden.

Das können Sie bei privat versicherten Kinder abrechnen

In der GOZ und GOÄ sind keine speziellen Positionen zu diesem Thema zu finden. Allerdings können die Leistungsinhalte der Früherkennungsuntersuchungen des BEMA in die GOZ und GOÄ transferiert werden. Für die Früherkennungsuntersuchung kann die 0010 oder Ä6 abgerechnet werden.

Zu Untersuchungen nach den Nummern Ä5, Ä6, Ä7 oder Ä8 gibt es in der GOÄ den Zuschlag K bei Kindern bis zum vollendeten vierten Lebensjahr. Der Zuschlag K ist allerdings nicht neben der 0010 möglich. Daher empfiehlt sich bei unseren ganz jungen Patientinnen und Patienten die Abrechnung der Ä6, wenn die Untersuchung des stomatognathen Systems erfolgte.

Für die Unterweisung und Führung der Bezugsperson(en) des Kindes analog der praktischen Anleitung im Rahmen der FUPr ist die Abrechnung der Ä4 möglich. Die Fluoridlackanwendung kann viermal innerhalb eines Jahres über die 1020 abgerechnet werden.

Kleiner Praxistipp: Gestalten Sie die Faktoren der GOZ- und GOÄ-Positionen auch bei Früherkennungsuntersuchungen individuell. War die Erbringung der einzelnen Leistung besonders schwierig und/oder besonders zeitintensiv, steigern Sie den Faktor. War die Erbringung der einzelnen Leistung unterdurchschnittlich leicht und/oder wenig zeitintensiv, kann der Faktor natürlich auch gesenkt werden.