Es kommt vor, dass Patienten ihre Arztrechnungen nicht bezahlen wollen und einen falschen Namen oder Wohnort angeben. Steht beispielsweise eine teure Behandlung an, könnte es sich für die Praxis also lohnen, eine Kopie des Personalausweises anzufertigen. Dabei ist einiges zu beachten.
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Sie sind eine seltene Spezies, aber auch in der Arztpraxis kommen sie vor: Zechpreller, das heißt Patienten, die bereits bei Inanspruchnahme einer ärztlichen Leistung bewusst in Kauf nehmen, dass sie die dafür anfallenden Honorare nicht zahlen können oder aber nicht zahlen wollen.
Für den niedergelassenen Arzt sind offene Rechnungen mit einem erheblichen Verwaltungsaufwand verbunden. Arbeitet er nicht mit einer privaten Abrechnungsstelle zusammen, muss er bereits für die Offene-Posten-Verwaltung einiges an Infrastruktur vorhalten, und zahlt der Patient nicht, so wird der Weg zu den Gerichten gescheut. Nicht selten dürfte die Entscheidung, ob eine Arztrechnung notfalls gerichtlich geltend gemacht wird, zugunsten des Patienten entschieden werden — der Aufwand ist schlichtweg zu hoch.
Vertrauen oder Kontrolle?
Noch schwieriger wird es, wenn der Patient in der Praxis nicht die korrekten Daten hinsichtlich Name und Wohnort angegeben hat, auch dies soll immer wieder vorkommen. Und wie sieht es eigentlich mit der Kontrolle der vom Patienten im Aufnahmebogen gemachten Angaben in der Praxis aus? Hier gilt meist das umgekehrte Sprichwort — Kontrolle ist gut, Vertrauen ist besser.
Warum ist das so? Bei jeder Mietwagenbuchung oder Hotelbuchung ist es Standard, dass Kreditkarte und Personalausweis vorgelegt werden müssen, diese werden zur Sicherheit der Identität und Zahlungsfähigkeit kopiert. Doch bis vor kurzem war die Anfertigung von Ablichtungen des Personalausweises zu Zwecken der Identifizierung einer Person durch Private gesetzlich verboten. Dies dürfte mit ein Grund dafür sein, dass selbst bei teuren Eingriffen oder sensiblen Gesundheitsleistungen wie in einer IVF-Praxis die Kontrolle der Patientendaten anhand des Personalausweises und die Fertigung einer Kopie des Ausweises nicht an der Tagesordnung ist.
Hier hat eine Novellierung des Personalausweisgesetzes (PAuswG) Abhilfe geschaffen. Nach § 20 PAuswG darf der Inhaber eines Ausweises diesen auch bei nicht öffentlichen Stellen, also auch in einer Arztpraxis, als Identitätsnachweis und Legitimationspapier verwenden. Und — und dies ist neu: Mit Zustimmung des Ausweisinhabers darf der Ausweis abgelichtet werden. Die Anfertigung einer Kopie ist ebenso zulässig wie das Einscannen des Dokuments. Voraussetzung ist, dass die Ablichtung eindeutig und dauerhaft als Kopie erkennbar ist, das heißt, sie erfolgt idealerweise in schwarz-weiß oder es erfolgt eine Kennzeichnung per Stempel als Kopie.
Kopie nicht weitergeben
Andere Personen als der Ausweisinhaber dürfen die Kopie nicht an Dritte weitergeben. Das bedeutet, dass die Kopie des Personalausweises auch im Rahmen des Forderungseinzugs nicht an eine Abrechnungsstelle oder einen Rechtsanwalt weitergegeben werden darf. Allerdings dürfen die im Personalausweis enthaltenen Daten benutzt werden, um die betreffende Person aufzufinden. Ein automatisierter Abruf personenbezogener Daten durch Verwendung der Seriennummer, Sperrkennwörter oder Sperrmerkmale darf nicht erfolgen, auch dürfen anhand dieser Daten nicht Dateien verknüpft werden können. Dies dürfte für die Anwendung in der Praxis jedoch keine Rolle spielen, hier hilft es bereits, wenn auf Grund des vorgelegten Personalausweises Name, Geburtsdatum und eine behördlich erfasste Wohnanschrift erfasst sind. Anhand dieser Daten fällt es in der Regel leicht, einen verschollenen Schuldner und seine neue — oder eben richtige Adresse — aufzufinden.
Sicher ist dies ein Aufwand, der sich im Alltag nicht für jeden Patienten und jede Arztpraxis rechtfertigen lässt. In sensiblen Bereichen oder aber bei aufwendigen und damit teuren Behandlungen sollte jedoch über diese Möglichkeit des Identitätsnachweises sowie der belegten Erfassung der im Ausweis enthaltenen Daten nachgedacht werden.
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Gemke, G. Kopieren des Personalausweises erlaubt. ästhet dermatol kosmetol 11, 43 (2019). https://doi.org/10.1007/s12634-019-0089-5
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