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Die Kooperation in Form einer örtlichen oder überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) bietet eine ganze Reihe von Vorteilen: Durch eine bestmögliche Ausnutzung von Ressourcen lassen sich die Kosten senken. Und auch die Chancen der beruflichen Selbstverwirklichung können in einer Kooperation höher sein als in einer Einzelpraxis. Vorteile gibt es außerdem für den Fall einer Praxisabgabe beziehungsweise der Entsprechung dazu bei einem BAG-Gesellschafter, das heißt der Abgabe seines Gesellschaftsanteils.

Durch die frühzeitige Aufnahme des Übernehmers als Jobsharing-Gesellschafter hat der Senior — vielleicht erstmals in seinem langen Berufsleben — die Möglichkeit kürzerzutreten, indem er seine Arbeitszeit mit dem späteren Übernehmer teilt. Ein Timesharing oder reduzierte Arbeitszeiten für den Senior müssen jedoch im Gesellschaftsvertrag geregelt werden, empfiehlt der Münchner Fachanwalt für Medizinrecht Achim Röschmann bei einer Seminarveranstaltung der Deutschen Apotheker- und Ärztebank in Rosenheim.

Im Falle einer Übergangsgemeinschaft durch Jobsharing muss außerdem beachtet werden, dass diese nur um den Preis von Leistungs- und damit Abrechnungsbeschränkungen der gesamten BAG möglich ist. Ist dieser Preis zu hoch, sollte der Senior nach Angaben des Münchner Medizinrechtlers darüber nachdenken, die Hälfte seiner Zulassung freizugeben. Bei einem Teilversorgungsauftrag nach § 19a Abs. 2 der Zulassungsverordnung muss der Arzt nur für zehn Sprechstunden pro Woche zur Verfügung stehen. Bei diesem Modell der Zulassungsteilung ist jedoch Vorsicht geboten: Kommt es vor der Übergabe zum Streit, ist nicht immer sicher, ob der Übernehmer die halbe Zulassung wieder zurückgibt. Dieses Risiko lässt sich umgehen, indem der Übernehmer während der Übergabezeit lediglich als Angestellter auf der Grundlage eines Verzichts auf eine halbe Zulassung tätig wird und der Senior dennoch seine Arbeitszeit reduziert. Legt aber der Übernehmer, wie häufig, großen Wert darauf, schon in der Übergangszeit Gesellschafter zu sein, muss das Rückgaberisiko durch einen guten Vertrag mit Vertragsstrafenregelung minimiert werden.