Praxisinhaber, die andere Ärzte beschäftigen, werden vom Fiskus gerne mit Gewerbesteuerforderungen behelligt. Der Bundesfinanzhof hat jetzt erstmals genauer definiert, wie intensiv angestellten Kollegen auf die Finger zu schauen ist, um den Status als Freiberufler steuerrechtlich nicht zu gefährden.
Literatur
Die Kurzfassung des Urteils (VIII R 41/12) zur Vereinbarkeit von Freiberuflichkeit und Arbeitgeberschaft in der Arztpraxis gibt es online beim Bundesfinanzhof: http://bit.ly/1AwKaRG
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Winnat, C. Finanzhof konkretisiert Aufsichtspflichten des Arztes als Arbeitgeber. ästhet dermatol kosmetol 7, 46 (2015). https://doi.org/10.1007/s12634-015-0906-4
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