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Ob ein individuelles Beschäftigungsverbot oder eine Arbeitsunfähigkeit (AU) ausgesprochen wird, ist schon aus finanzieller Hinsicht relevant, denn es hat unterschiedliche Konsequenzen für Arbeitgeber, Krankenkassen und Schwangere. Im Falle eines individuellen Beschäftigungsverbots zahlt der Arbeitgeber der Schwangeren das volle Entgelt.

Kosten zu 100% erstattet

Die Kosten werden ihm zu 100% von der Umlageversicherung U2 erstattet. Bei Arbeitsunfähigkeit zahlt der Arbeitgeber für sechs Wochen das volle Entgelt. Danach erhält die Schwangere Krankengeld von ihrer Krankenkasse, das allerdings nur etwa 70% des Nettogehalts beträgt. Arbeitgebern mit maximal 30 Beschäftigten werden bis zu 80% der entstehenden Kosten aus der Umlageversicherung 1 erstattet. Ein individuelles Beschäftigungsverbot wird ausgesprochen, wenn das Leben oder die Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Tätigkeit gefährdet ist. Ziel ist es, das Risiko für beide zu minimieren. Arbeitsunfähigkeit ergibt sich dagegen entweder aus einer Erkrankung oder einem Unfall ohne Kausalzusammenhang zur Schwangerschaft oder infolge eines pathologischen Schwangerschaftsverlaufs, etwa einer Präeklampsie, vorzeitiger Wehentätigkeit oder Blutungen. Laut Anneliese Bodemar von der Techniker Krankenkasse, Landesvertretung Rheinland-Pfalz, ist für die Entscheidung zwischen individuellem Beschäftigungsverbot und AU relevant, aus welchem Grund die Schwangere ihre Beschäftigung nicht ausüben sollte: wegen einer zusätzlichen Erkrankung, beispielsweise wegen einer Grippe, oder zu ihrem Schutz vor einer Überlastung durch die auszuübende Tätigkeit. Dennoch: Die Abgrenzung in der Praxis ist oft schwierig. In der Praxis wird dem Arzt ein gewisser Beurteilungsspielraum eingeräumt. Dem ärztlichen Zeugnis über das Beschäftigungsverbot wird ein besonders hoher Stellenwert zugesprochen und das Urteil des Arztes ist zu respektieren, wenn die Entscheidung nachvollziehbar ist.

Strafe bei nicht korrektem Verbot

Stellt er allerdings ein individuelles Beschäftigungsverbot aus, das nicht korrekt ist, macht er sich strafbar, so Claudia Halstrick, Justiziarin beim Berufsverband der Frauenärzte, München. Ebenfalls wichtig: Besteht bereits ein individuelles Beschäftigungsverbot und es tritt zusätzlich Arbeitsunfähigkeit auf, muss das gemeldet werden, weil die Kosten aus unterschiedlichen Töpfen bezahlt werden