Zuverdienst für Senioren. Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie ihre Beschäftigten können im Ruhestand weiter arbeiten. Finanziell lohnt sich das auf jeden Fall.

Über das Versorgungswerk pflichtversicherte Zahnärztinnen und Zahnärzte konnten es schon immer. Seit 2023 dürfen auch gesetzlich versicherte Rentnerinnen und Rentner unbegrenzt zu ihrer gesetzlichen Altersrente hinzuverdienen, ohne dass diese dafür von der Rentenkasse gekürzt wird. Das sieht das 8. SGB IV-Änderungsgesetz vor. Bisher galt es erst nach Erreichen der Regelaltersgrenze. Nur für ehemalige Beamte in Pension, die eine Zahnarztpraxis natürlich auch beschäftigen kann, bestehen weiterhin Obergrenzen für den Hinzuverdienst im Ruhestand. Ein Angestellteneinkommen würde ihre Pension also reduzieren. Welche Abgaben auf Praxen als Arbeitgeber für die Beschäftigung von Ruheständlern und insbesondere Praxisvorgängern zukommen, ist Thema auf Seite 50.

Hinzuverdienstgrenzen angehoben

Angehoben hat der Gesetzgeber mit Jahresbeginn 2024 auch die Hinzuverdienstgrenzen beim Bezug einer gesetzlichen Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf 37.117,50 Euro und bei Renten wegen voller Erwerbsminderung auf 18.558,75 Euro. Die jährliche Hinzuverdienstgrenze beträgt drei Achtel der 14-fachen monatlichen Bezugsgröße, bei einem Leistungsvermögen von weniger als drei Stunden täglich. Bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung beträgt die neue Hinzuverdienstgrenze sechs Achtel der 14-fachen monatlichen Bezugsgröße bei einem berücksichtigten Leistungsvermögen von täglich weniger als sechs Stunden. Tipp: Wurde vor dem Eintritt der teilweisen Erwerbsminderung ein höheres Einkommen erzielt, gilt hier die höhere individuell-dynamische Grenze.

Unabhängig von der Frage der Rentenabzüge gelten die jeweiligen steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Obergrenzen für Mini- oder Midi-Jobs regulär auch für Ruheständler.

Nicht zu verwechseln mit Kürzungen wegen Hinzuverdiensten ist die Frage möglicher Abschläge bei einem vorgezogenen Rentenbeginn. Wer vorzeitig in den Ruhestand geht, muss nach wie vor einen Rentenabschlag von 0,3 Prozent pro Monat hinnehmen - in Höhe von maximal 18 Prozent. Umgekehrt erhöht sich die Rente nach Erreichen der Regelaltersgrenze um 0,5 Prozent pro Monat späteren Renteneintritts - um bis zu sechs Prozent pro Jahr.

Kindererziehungszeiten werden anerkannt

Anders geregelt ist das bei den zahnärztlichen Versorgungswerken. Hier gibt es Unterschiede, daher sollten Zahnärzte sich direkt bei ihrem Versorgungswerk danach erkundigen. Beispielsweise beträgt der Abschlag bei vorzeitiger Aufgabe des Berufs in der Baden-Württembergischen Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte 0,32 bis 0,34 Prozent pro Monat des Vorziehens. Wer den Beruf nicht aufgibt, muss ganze 0,45 Prozent Abschlag pro Monat des Vorziehens hinnehmen.

Interessant: Seit einem Urteil des Bundessozialgerichts aus dem Jahr 2008 werden auch Mitgliedern der Versorgungswerke Kindererziehungszeiten von der gesetzlichen Rentenversicherung anerkannt. So werden für Geburten vor 1992 zwölf Monate Kindererziehung die sogenannten Entgeltpunkte angerechnet, 36 Monate für Geburten ab 1992. Mit zwei ab 1992 geborenen Kindern wäre also die Wartezeit der gesetzlichen Rentenversicherung von 60 Monaten automatisch erfüllt. Auch sozialversicherungspflichtige Tätigkeiten vor der Mitgliedschaft im Versorgungswerk zählen. Hinzu kommt seit 2010 die Möglichkeit, nicht erfüllte Wartezeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung mit zusätzlich eingezahlten eigenen Beiträgen aufzufüllen. Danach sollten sich Zahnärztinnen und Zahnärzte mit Kindern möglichst vor dem Rentenalter bei der örtlich zuständigen Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung - Bund erkundigen. Auch die Frage nach einem Rentenanspruch noch nötiger Beitragsnachzahlungen sollte aus steuerlichen Gründen möglichst frühzeitig geklärt werden.