Hohe Abgabenlast. Viele Zahnärztinnen und Zahnärzte schließen einen Arbeitsvertrag mit ihrem Praxisvorgänger. Dabei gibt es allerdings einiges zu beachten.

Der Praxisvorgänger entscheidet sich oft nach Verkauf seiner Praxis, sich bei seinem Nachfolger anstellen zu lassen, wenn er den Gewinn aus dem Praxisverkauf begünstigt versteuern konnte über den Freibetrag nach § 16 Satz 4 Einkommensteuergesetz (EStG) und Steuersatz nach § 34 Satz 3 EStG. Das hat allerdings den Nachteil, dass vom Bruttogehalt des angestellten Ruheständlers neben der Lohnsteuer auch Sozialabgaben abgezogen werden - mindestens der Arbeitgeberanteil. Das gilt für angestellte Zahnärzte ebenso wie für weiter beschäftigte Zahnmedizinische Fachangestellte (ZFA).

Für steuerlich als Altersrentner anerkannte Beschäftigte fällt der Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung weg. Doch der Praxisinhaber muss nach § 172 Sechstes Sozialgesetzbuch SGB VI den Arbeitgeberanteil zahlen - auch wenn Arbeitnehmer versicherungsfrei in der gesetzlichen Rentenversicherung sind. Ist der angestellte Zahnarzt im Ruhestand nicht Altersrentner, muss der Arbeitgeber den Rentenversicherungsbeitrag an die gesetzliche Rentenversicherung zahlen - nicht an das Versorgungswerk.

Wissenswert: Altersvollrentner können den Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit erklären. Dann zahlen auch sie vollwertige Rentenversicherungsbeiträge, die ihre Rente erhöhen.

Sind angestellte Zahnärzte rentenversicherungspflichtig, können sie sich - um nicht doppelt Beiträge ans Versorgungswerk und die Rentenversicherung zu zahlen - über ihr Versorgungswerk von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht als Angestellte befreien lassen. Dafür müssen sie binnen drei Monaten nach Beschäftigungsbeginn einen Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund) stellen, damit die Befreiung unmittelbar greift - ansonsten gilt der Zeitpunkt des Antragseingangs. Aber: „Nach erfolgter Befreiung ist an die HZV der gleiche Beitrag zu entrichten, der ohne Befreiung an die Deutsche Rentenversicherung Bund zu zahlen wäre“, informiert die Hessische Zahnärzte-Versorgung. Der Arbeitgeber zahlt einen Zuschuss von 50 Prozent an das Versorgungswerk.

Haben Vollrentner das Rentenalter erreicht, entfällt der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung. Doch auch hierfür muss der Arbeitgeber weiterhin seinen Beitragsanteil - derzeit 1,3 Prozent - zahlen. Hinzu kommt der Arbeitgeberanteil zur Krankenkasse für die angestellte ZFA im Ruhestand oder der gesetzlich vorgeschriebene Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung, wenn der angestellte Ruheständler privat krankenversichert bleibt, und damit die Hälfte des Krankenversicherungsbeitrags - maximal 421,77 Euro pro Monat.

Infos bei DRV Bund und Versorgungswerk

Mit Blick auf die für viele überraschend hohe Abgabenlast sollten sich Zahnärzte vor Festanstellung ihres Praxisvorgängers bei der Deutschen Rentenversicherung und dem Versorgungswerk informieren; möglicherweise ist eine anders gestaltete Praxisübergabe mit Blick auf Steuern und Abgaben vorteilhafter.

Ist trotz der Abgabenlast die Festanstellung gewünscht, sollten Praxisinhaber auf keinen Fall einfach weiterarbeiten lassen - weder Kollegen noch ZFA. Dadurch wird aus dem meist regulär bis zum Eintritt des Rentenalters befristeten Arbeitsvertrag ein unbefristeter. Das könnte auch eine zukünftige Weitergabe der Praxis erschweren, zumal zum Kündigungsschutz auch das Verbot einer altersbedingten Kündigung gehört. Hingegen kann ein Arbeitsvertrag mit dem Ruheständler beliebig oft befristet werden, entsprechend haben sowohl das Bundesarbeitsgericht als auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) geurteilt.