Frist 2023. Mit dem Investitionsabzugsbetrag (IAB) können Praxisinhaber einen Teil der Kosten ihrer geplanten Anschaffungen vorab steuerlich geltend machen. Wichtig: Ende dieses Jahres endet die Anschaffungsfrist für ungewöhnlich viele Steuerjahre.

Mit einem Investitionsabzugsbetrag (IAB) können Zahnärztinnen und Zahnärzte mit eigener Praxis die Hälfte der Kosten für geplante Anschaffungen abnutzbarer, beweglicher Wirtschaftsgüter − dazu kann auch ein Fahrzeug gehören − drei Jahre im Voraus steuerlich geltend machen. Schaffen sie das anvisierte Wirtschaftsgut nicht an, fällt die Steuer rückwirkend an. Das Risiko kumuliert dieses Jahr: Praxisinhaber, die für die Jahre 2017 bis 2020 einmal oder mehrmals einen IAB gebildet haben, bleibt nur noch bis Ende 2023 Zeit, ihre Investition zu tätigen.

Dass eine potenziell derart hohe Zahl von IAB auf einen Schlag ausläuft, hat mit der Corona-Krise zu tun; wegen ihr hat der Gesetzgeber die Investitionsfrist für die Jahre 2017 bis 2019 bis Ende 2023 verlängert. Deshalb sollten Praxisinhaber sicherheitshalber rasch einen Blick in ihre Investitionsplanung werfen - und gegebenenfalls einkaufen.

Gewonnene Liquidität

Der IAB steht seit 2008 im § 7g des Einkommensteuergesetzes (EstG). Er soll kleinen und mittleren Betrieben die Finanzierung bestimmter Anschaffungen erleichtern. Da der IAB gewinnmindernd wirkt, können Unternehmer ihre Steuerbelastung (mehrerer Jahre) vor der tatsächlichen Investition senken - und Liquidität gewinnen. Verwerfen Selbstständige ihre ursprüngliche Investitionsabsicht später, bekommen sie einen neuen Steuerbescheid für das Jahr, in dem der IAB gebildet wurde - gegebenenfalls zuzüglich Zinsen.

Der IAB gilt betriebsbezogen, nicht personenbezogen. Zahnärztinnen und Zahnärzte mit mehreren Praxen oder Praxis und Labor - beispielsweise in Form einer GmbH - können für jeden Betrieb einen eigenen IAB nutzen bis zur Maximalgrenze von 200.000 Euro. Nicht möglich ist dies für Personengesellschaften mit mehreren Betriebsstätten, weil diese steuerlich als Einzelunternehmen gelten. Auch kann nur ein aktiver Betrieb einen IAB bilden, dies aber schon in der Eröffnungsphase.

Ansetzbar oder nicht?

Nicht ansetzen können Praxisinhaber unbewegliche Wirtschaftsgüter wie Grundstücke oder Gebäude, ebenso wenig den Verbrauch oder Verkauf bestimmter Wirtschaftsgüter oder Software und anderer immaterieller Wirtschaftsgüter - mit Ausnahme von „Trivialprogrammen“ (selbstständig nutzbare, bewegliche Software unter 800 Euro). Auch geleaste Gegenstände bleiben unberücksichtigt, da sie dem Leasinggeber zuzurechnen sind.

Das Jahressteuergesetz 2020 regelt rund um den IAB für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2019 beginnen, dauerhaft:

  1. -

    Statt 40 sind nun 50 Prozent der geplanten Aufwendungen steuerbegünstigt.

  2. -

    Ein IAB kann auch für vermietete Wirtschaftsgüter gebildet werden.

  3. -

    Für alle Unternehmen gilt, der Gewinn pro Wirtschaftsjahr vor Abzug des IAB darf 200.000 Euro nicht überschreiten.

  4. -

    Die Höchstsumme aller laufenden IAB liegt bei 200.000 Euro.

Wichtig: Um eine nachträgliche Steuergestaltung und damit eine Steuerreduzierung zu verhindern - etwa nach Außenprüfungen der Finanzbehörde zur Überprüfung steuerlich relevanter Sachverhalte des Steuerpflichtigen - darf das begünstigte Wirtschaftsgut zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme des IAB noch nicht angeschafft oder hergestellt worden sein. Der Gesetzgeber hat Unternehmern damit eine interessante Möglichkeit verbaut, die der Bundesfinanzhof Unternehmen zuvor höchstrichterlich eingeräumt hatte (Az. IV R 9/14).