Versicherungstipp. Tod, Krankheit und Berufsunfähigkeit werden häufig nur unzureichend geregelt. Gerade Verträge von Partnern einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) zeichnen sich durch großen Variationsreichtum aus. Für die rechtmäßige Einschätzung allerdings bedarf es der Analyse eines fachkundigen Juristen.

Für den Todesfall eines BAG-Partners sollte vorgesorgt werden, um die Patientenversorgung und den Fortbestand der Praxis sicherzustellen. Gleichfalls, um unnötige Bürokratie und langjährige Verfahren den Erben zu ersparen. Diese sollten auch ohne unmittelbaren Praxisnachfolger ausgezahlt werden und die Anteile innerhalb der Praxis verbleiben können.

Sonderfälle sind die familiäre und die geregelte Nachfolge durch einen im Vorhinein ausgewählten Zahnarzt.

Zusätzlich sollte darauf geachtet werden, dass genügend Kapital vorhanden ist, um Kapitalkonten ausgleichen, offene Forderungen begleichen und Vertreterkosten innerhalb der Praxis für einen überschaubaren Zeitraum abdecken zu können. Zu bedenken ist auch, dass gegenwärtig gutes Personal oder Nachfolger nur schwer zu finden sind. Dies gilt mittlerweile nicht nur in strukturschwachen, sondern auch in urbanen und anderen attraktiven Regionen. Regelmäßige Musterberechnungen des Steuerberaters können deshalb hilfreich sein.

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Wie den Wert bemessen?

Neben dem Sachwert inklusive etwaiger Kapitalbestände ist der "Goodwill" und damit der immaterielle Wert der Praxis entscheidend. Ratsam ist es, sich im Vorhinein auf eine Wertermittlungsmethode im BAG-Vertrag zu einigen; Musterberechnungen des Steuerberaters oder eines zertifizierten Gutachters können auch bei diesem Aspekt hilfreich sein. Sofern nicht schon festgelegt, sollte eine aktuelle Einschätzung des Praxiswerts und der Abfindungshöhe eingeholt werden.

Wie die Absicherung ausgestalten?

Es bestehen viele Möglichkeiten, dieser Situation zu begegnen. Wichtig ist, das Todesfallrisiko keinesfalls isoliert zu betrachten, sondern in Bezug zur Krankheits- und Berufsunfähigkeitsabsicherung. Ferner ist einzukalkulieren, dass Vorerkrankungen und Alter eine Absicherung erschweren, gar unmöglich machen können. Das Risiko ist allerdings für Existenzgründer und -einsteiger dann am höchsten, wenn ein älterer Praxispartner stirbt und zur bestehenden Praxisfinanzierung noch die Belastung einer Abfindung für die Erben hinzukommt. Um Ansprüche von Ehepartnern, Kindern und weiteren Erben gegenüber der Praxis abzufedern, ist zumindest eine gegenseitige Todesfallabsicherung nötig.

Vorsicht

Bei falscher Ausgestaltung werden die Ansprüche aus den Versicherungen steuerlich relevant in puncto Schenkung und Erbschaft. Um die geeignete Lösung für die jeweilige Praxiskonstellation zu finden, ist eine Zusammenarbeit von Steuerberater und Versicherungsmakler entscheidend.

Wie bei Krankheit oder Berufsunfähigkeit verfahren?

Die Analyse zeigt: Entscheidend ist die Vorarbeit, um eine für alle Parteien faire Lösung zu finden; das gilt auch bei längerer Krankheit und Berufsunfähigkeit. Eine pauschale Lösung ist schwer möglich. Es kommt vielmehr auf die Ausgangslage der einzelnen Praxis an und welche Vertretungs-, Gewinn-, Kostenverteilungs- und Abfindungsmodalitäten vereinbart wurden. Nur dann lässt sich anhand der angeführten Kriterien individuell ein Konzept erarbeiten.

In jedem Fall hilfreich ist es, sich den bestehenden Vertrag genauer anzuschauen und die aktuellen Modalitäten an einem Whiteboard grafisch zu modellieren unter der Fragestellung: Was passiert wann mit wem und welche Kosten kommen auf welche Partei zu? Bei Unklarheiten oder Fragezeichen sollte genauer nachgefasst werden.

Tipp

Mitgliedern des Freien Verbandes Deutscher Zahnärzte steht die juristische Mitglieder-Erstberatung zur Verfügung, die oftmals schon ausreichend Klarheit verschafft.