Die wichtigsten Infos. Wer sich als Zahnärztin oder Zahnarzt bundesweit an der Impfaktion gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 beteiligen möchte - sei es in einem Impfzentrum, mobil oder in der eigenen Praxis -, muss gewisse Rahmenbedingungen beachten. Ein Leitfaden.

Wer - leicht übertrieben formuliert - täglich so viele Spritzen setzt, wie ein Patient Zähne zählt, der kann ohne Weiteres auch gegen Corona impfen, richtig? Den Gedanken verfolgten nicht nur viele tausend Zahnärztinnen und Zahnärzte in Deutschland, sondern auch die Bundes-tagsfraktionen von SPD, FDP und Grünen. Am 12. Dezember 2021 ist das entsprechende Gesetz - Paragraf 20 b Absatz 1 Infektionsschutzgesetz - in Kraft getreten. Dieses erlaubt neben dem Einsatz von Zahnmedizinerinnen und Zahn-medizinern in stationären wie mobilen Impfzentren auch die zeitlich befristete Vergabe von Schutzimpfungen in Praxen, sofern die pandemische Notlage dies erfordert. Folgende aktuellen Bestimmungen gelten laut Bundeszahnärztekammer (BZÄK) und Kassenzahnärztlicher Bundesvereinigung (KZBV):

Wie kann ich überhaupt impfen?

Da es sich bei Impfungen um ärztliche, also nicht zahnärztliche Leistungen handelt, müssen Zahnärzte vor Verabreichen der Vakzine eine Schulung mit einem von BZÄK und KZBV erstellten Curriculum (www.bzaek.de/fileadmin/PDFs/c/Mustercurriculum.pdf) durchlaufen. Diese dauert insgesamt sechs Stunden à 45 Minuten und erfolgt in zwei Schritten: einem theoretischen und einem praktischen.

Theoretische Schulung

Hierzu steht Interessierten seit 5. Januar dieses Jahres das Online-Angebot der von der Ärztekammer Nordrhein zertifizierten Akademie für öffentliches Gesundheitswesen (AÖGW) zur Verfügung unter https://impfencovid19.de (siehe Kasten, Seite 12). Auch einzelne Länderkammern bieten entsprechende Kurse an. Vier Stunden lang dauert die Aufklärung, die entweder in Präsenz, als digitale Face-to-Face-Fortbildung in Echtzeit und/oder als E-Learning-Stream zur Verfügung steht. Während der Schulung gilt der Fokus unter anderen Aspekten den Impfstoffen als solchen, ihrer Wirksamkeit, dem Impfbesteck sowie Schutz- und Hygienemaßnahmen. Die BZÄK empfiehlt darüber hinaus das Selbststudium zu den sich stetig aktualisierenden Vorgaben, wie etwa dem zeitlich gebotenen Abstand zwischen Zweit- und Booster-Impfung.

Hospitation

Im zweiten Schulungsschritt schauen Zahnärztinnen und Zahnärzte impfenden Ärzten wie etwa Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgen in Impfzentren oder deren Praxen über die Schulter. Die Hospitation, die die Kammern anbietet, dauert zwei Stunden. Dabei erfahren sie unter anderem die wichtigsten Informationen zu Aufklärung, Anamnese und Impfberatung. Alternativ steht Interessierten auch die Teilnahme an einer praktischen ärztlichen Notfallschulung offen. Wichtig: Das Gesetz schreibt die Schulung vor. Erst der Besitz dieses Nachweises berechtigt zum Impfen. Weitergehende Informationen bietet die BZÄK auf ihrer Homepage an: www.bzaek.de/berufsausuebung/sars-cov-2covid-19/impfen.

Wie versichere ich mich richtig?

Bei gewöhnlichen zahnärztlichen Tätigkeiten kommt die Berufshaftpflichtversicherung im Fall eines Haftpflichtanspruchs auf. Laut BZÄK wollen nun einzelne Versicherungsunternehmen das Impfen als Teil der beruflichen Aufgaben der Zahnärzteschaft ansehen. Ob jede Versicherung bei dem Vorhaben mitzieht, ist allerdings nicht bekannt. "Um Lücken im Versicherungsschutz vorzubeugen, empfiehlt die BZÄK, sich vor Aufnahme der Impftätigkeit von der eigenen Versicherung schriftlich bestätigen zu lassen, dass eine Impftätigkeit vom Versicherungsschutz erfasst ist", heißt es von Seiten der Kammer. Als Kooperationspartner für Versicherungsfragen von Mitgliedern des Freien Verbandes Deutscher Zahnärzte (FVDZ) bietet die Firma auxmed die individuelle Prüfung des persönlichen Versicherungsschutzes zum Impfthema an. Infos unter www.fvdz.de/versicherungen.

figure 1

© Ramona Heim / Fotolia

Wen kann - und muss - ich impfen?

Laut aktuellem Beschluss dürfen Männer, Frauen und Kinder, die das 12. Lebensjahr vollendet haben, geimpft werden. Nach Abschluss der Schulungs-Fortbildung (Punkt eins) entscheiden Zahnärzte selbst, welche Patienten sie im Hinblick auf deren physische Verfassung impfen möchten und welche sie zunächst um eine ärztliche Konsultation bitten. Es gilt zu beachten: In Deutschland kann sich jede dort lebende oder tätige Person kostenfrei vor einem schweren COVID-19-Verlauf schützen lassen, egal ob er oder sie Kassen- oder Privatpatient oder auch nicht versichert ist. Basis dafür bildet die Coronavirus-Impfverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit. Das heißt: Wenn sich Zahnärztinnen und Zahnärzte für das Impfen entscheiden, steht ihre Praxis als offizielle Impfstelle allen Impfwilligen zur Verfügung. Im Zweifel reicht die Zahl der zu betreuenden Personen dann weit über ihre Patientenschaft hinaus.

Muss ich die Praxis umgestalten/speziell einrichten, um impfen zu dürfen?

Niemand muss einen eigenen Raum schaffen, um Erst-, Zweit- oder Auffrischimpfungen zu verabreichen. Dafür kommt der gewöhnliche Behandlungsraum und die stets genutzte Behandlungseinheit in Frage. Die Vorschrift, dass eine "geeignete Räumlichkeit" zur Verfügung stehen sollte, rührt von der Tatsache her, dass sich auch Apotheker und Tierärzte an der Impfaktionen beteiligen können.

Welche Ausrüstung - manuell wie technisch - ist nötig?

Für die Impfung geeignete Spritzen liefern die Apotheken - ebenso wie Pflaster. Nötig ist zudem ein geeigneter Medikamentenkühlschrank, um die Haltbarkeit der Impfstoffe zu gewährleisten. Die nötigen Software-Tools zum Ausstellen der Beratungsunterlagen und QR-Codes für Impfzertifikate verhandelt die KZBV.

Woher kommt der Impfpstoff?

Laut aktuellen Information der BZÄK sollen Zahnärzte den Impfstoff von nahegelegenen Apotheken erhalten. "Wir empfehlen, bei den KZVen nachzufragen", erklärt Dr. Jens Nagaba, Leiter der Zahnärztlichen Berufsausübung der BZÄK. Da aktuell eine Impfstoffregulierung herrscht, werden viele Zahnärzte zunächst in Impfzentren oder mobilen Impfstationen impfen.

figure 2

© Jeannine Bonaventura

So sieht die Bestätigung der Bundeszahnärztekammer für die praktische Schulung in Sachen Impfung aus.

Wie erfährt das Robert-Koch-Institut von den Impfungen?

Die sogenannte Impf-Surveillance, also das Melden der erfolgten Impfungen, soll täglich erfolgen, und zwar per Schnell-Doku über das Impf-Doku-Portal. Dabei gelangen die entsprechenden Informationen an die KVen, welche die Daten wiederum an das Robert-Koch-Institut (RKI) weiterleiten. Das Impf-Doku-Portal erreichen Sie unter https://impfdoku.kv-safenet.de/impfen/manage/startseite.xhtml. Dort geben Praxen an, wie viele Erst-, Abschluss- und Auffrischimpfungen je Impfstoff am Tag erfolgten. Außerdem gilt es speziell zu vermerken, wie viele Personen unter 18 Jahre und wie viele über 60 Jahre alt waren. Für die einzelnen Impfstoffe gibt es verschiedene Pseudoziffern sowie Chargennummern. Wichtig: Der Computer muss mit der Telematikinfrastruktur (TI) verbunden sein. Die Zugangsdaten teilt die zuständige KV mit. In einem zweiten Schritt soll die Dokumentation quartalsweise erfolgen, und zwar mit der Abrechnung (siehe nächster Punkt). Dabei gilt es, die Impfindikation bei Erst-, Abschluss- und Auffrischimpfung je Impfstoff über die Pseudoziffern sowie Angabe der Chargennummer zu erfassen.

Einen individuellen Zugang zum RKI kann man nur durch die Bundesdruckerei freischalten. Die KZBV arbeitet derzeit an Lösungen für Zahnarztpraxen.

Wie steht es um die Bezahlung?

Die Abrechnung über die geleisteten Impfungen erfolgt erst nach Meldung der erforderlichen Daten an das RKI über die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung (auch für Nicht-GKV-Versicherte). Die Vergütung erfolgt nach folgendem Prinzip:

  1. -

    28 Euro je Impfung

  2. -

    8 Euro zusätzlich je Impfung an Samstagen, Sonn- und Feiertagen sowie am 24. und 31. Dezember - 35 Euro zusätzlich für den Hausbesuch und 15 Euro für den Mitbesuch

  3. -

    10 Euro für eine ausschließliche Impfberatung ohne Impfung

  4. -

    2 Euro beziehungsweise 6 Euro für das Ausstellen eines COVID-19-Impfzertifikats

  5. -

    2 Euro für die Nachtragung einer Schutzimpfung in den Impfausweis, wenn der Arzt den Patienten nicht selbst geimpft hat

Ausführliche Informationen dazu liefert unter anderem ein von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zusammengestelltes Dokument, das unter folgendem Link zu finden ist: www.kbv.de/media/sp/COVID-19-Impfung_PraxisInfo_Abrechnung_Dokumentation.pdf

Alle Angaben entsprechen Stand Mitte Januar 2022.