Der gangbare Weg. Hoffentlich haben nicht alle schon mal damit zu tun gehabt, aber sicher haben alle schon einmal darüber nachgedacht: Was passiert, wenn der Patient verstirbt oder wegzieht oder ins Pflegeheim kommt und die prothetische Arbeit nicht mehr fertig gestellt und eingegliedert werden kann? Wie zu fast allen Fragen hat auch hier der BEMA eine Lösung bereit.

Zuerst muss die Krankenkasse des Patienten von dem Abbruch der Behandlung und über die Gründe des Abbruches informiert werden. Der behandelnde Zahnarzt kann bei vorzeitiger Beendigung der Behandlung einen Heil- und Kostenplan mit Teilleistungen abrechnen, und zwar mit den BEMA-Nummern 22, 94a, 94b, und 99. Diese werden mit 50 oder 75 Prozent der jeweiligen Zahnersatzleistung in Ansatz gebracht.

BEMA-Nummer 22 ist für nicht vollendete Kronenleistungen nach den Nummern 18b und 20, und zwar, wenn die Präparation die letzte erbrachte Leistung war, 50 Prozent der Bewertung der Leistungen 18b oder 20. Wenn die prothetische Arbeit weiter fortgeschritten ist, aber nicht eingegliedert wurde, gelten 75 Prozent der Bewertung der Leistungen.

Die BEMA-Nummer 94a wird angesetzt bei Wurzelstiftkappen und Brücken. Auch hier wird nach der Präparation eines Ankerzahnes nach Nr. 90 oder 91 die Hälfte (50 Prozent) der Bewertung der Leistungen angesetzt. Nach darüberhinausgehenden Leistungen werden 75 Prozent der Bewertung der Leistungen angesetzt.

Sollten nach der Funktionsprüfung der Brückenanker weitere Maßnahmen erfolgt sein, werden 75 Prozent der Bewertung der Leistung Nummer 92 in Ansatz gebracht.

Die Leistung 94b betrifft Teilleistungen bei Adhäsivbrücken nach BEMA-Nummer 93. Auch hier gilt 50 Prozent der Bewertung der Leistung nach Präparation. Nach weitergehenden Maßnahmen gelten 75 Prozent der Bewertung der Leistung.

Bei Weiterbehandlung erneuter HKP nötig

Leistungen zu Teil- und Vollprothetik nach den Nummern 96, 97, 98e, 98g und 98h werden nach den Nummern 99 abgerechnet. 99a wird für den anatomischen Abdruck zur prothetischen Versorgung eines Kiefers angesetzt, aber nur, wenn sie nicht eine alleinige Leistung ist. In diesem Fall ist diese eine Teilleistung, weil sie nicht im Festzuschuss Befundklasse 8 beschrieben ist: vom Patienten, respektive Angehörigen zu tragen. Die Nummern 98a bis c sind dann voll abrechenbar, wenn ein Modell resultierte.

Mit der Nummer 99b sind Maßnahmen bis einschließlich der Bissnahme mit 50 Prozent der Bewertung der Leistungen 96, 97, 98e bis h ohne die Einprobe der Metallbasis zu berechnen. Nach Einprobe der Metallbasis können 75 Prozent der Bewertung der Leistungen nach 98e bis h berechnet werden.

Mit der Nummer 99c sind über den Umfang von 99b hinausgehende Maßnahmen ebenfalls mit 75 Prozent der Bewertung der Leistungen in Ansatz zu bringen.

Die Labor- und Materialkosten sind nach dem jeweiligen tatsächlichen Anfall in Ansatz zu bringen.

Die Abrechnung der Festzuschüsse erfolgt nach den zugeordneten Festzuschüssen, und da jeweils mit 75 Prozent. Im HKP muss bei der Abrechnung im Bemerkungsfeld vermerkt werden, dass und warum die Behandlung abgebrochen wurde.

Sollte wider Erwarten der Patient doch noch eine Weiterbehandlung wünschen, so muss ein erneuter HKP erstellt werden, mit dem dann die restlichen 25 oder 75 Prozent der Bewertung der jeweiligen Leistungen abgerechnet werden können.