Fachexpertise. 2011 wurde der Novellierungsentwurf der GOZ`12 in der Zahnärzteschaft intensiv diskutiert und vom Bundeskabinett beschlossen. Als ein Resultat der Diskussion zu zahnmedizinischen und betriebswirtschaftlichen Aspekten der GOZ-Novelle entstand in Düsseldorf ein berufsständisches GOZ-Expertengremium

Körperschaften, Vereinigungen, Verbände, Fachgesellschaften, Genossenschaften und Fachgremien entsandten ihre Beauftragten. Das Gremium hatte auftragsgemäß praktikable Reaktionsmöglichkeiten auf die minimale Erhöhung der GOZ-Vergütung erarbeitet. Es erstellte zudem mit Fachberatern eine konsentierte Kommentierung der Gebührenordnung, den "GOZ Praxiskommentar" (Vollversion) im ZFV Herne beziehungsweise den "GOZ 2012 - Praxiskommentar" der ZA-Zahnärztliche Abrechnungsgenossenschaft eG.

Das GOZ-Expertengremium agiert seither mittels Kampagnen, Veranstaltungen und Vorträgen. Darüber hinaus befasst es sich mit aktuell auftretenden Fragen rund um die Gebührenordnung sowie Auslegungsproblemen und veröffentlicht seine einstimmigen Beschlüsse. Das Expertengremium ist auch Fachhintergrund des Online-Abrechnungslexikons ALEX (www.alex-za.de).

Veröffentlichte Beschlüsse des GOZ-Expertengremiums vom 5.10.2020

  1. 1.

    Beschluss: Bei der Desinfektion von Abdrücken und Werkstücken handelt es sich gemäß AG Wedding (31.07.2018, Az. 7 C 186/16) nicht um übliche Praxisabläufe, sondern um eine "selbstständige, abrechenbare Laborleistung".

Erklärung: Die Abdruckdesinfektion stellt eine Laborleistung dar, die sowohl in der zahnärztlichen Praxis als auch im zahntechnischen Labor durchgeführt werden muss, um die Übertragungskette von pathogenen Keimen zu unterbrechen. Das hat unabhängig davon zu gelten, ob diese Laborarbeiten im Praxislabor oder in einem gewerblichen Labor erfolgen.

  1. 2.

    Beschluss: Die dritte Nr. 4005 GOZ (Indexerhebung) im Jahr kann gemäß § 2 Abs. 3 GOZ als Verlangensleistung vereinbart werden und erhält auf diesem Weg eine Berechnungs-, keine Erstattungsgrundlage. Ihr Ansatz als Analogleistung ist gebührentechnisch unzutreffend.

Erklärung: Analogberechnung kann prinzipiell nicht für Leistungen erfolgen, die im Gebührenverzeichnis der GOZ enthalten sind: Die dritte Leistung weist inhaltlich keinen Unterschied auf zur ersten und zweiten.

  1. 3.

    Beschluss: Die Leistungen nach den Nrn. 4025 (subgingivale antibakterielle Medikamentapplikation) und 4150 GOZ (Nachbehandlung nach PA-Chirurgie) mit unterschiedlichen Behandlungszielen schließen sich nebeneinander nicht aus. Die Leistung nach Nr. 4025 GOZ kann bewertungstechnisch nicht in der weniger als halb so hoch eingestuften Leistung nach Nr. 4150 GOZ enthalten sein.

Erklärung: "Auftragen" bei Nr. 4150 und "subgingivales Applizieren" (Einbringen z. B. mit stumpfer Kanüle in Parodontaltaschen) bei Nr. 4025 GOZ sind unterschiedliche Sachverhalte/Tätigkeiten. Mit extern lokalisiertem Auftragen wird in keinem Fall ein internes Einbringen von Dauermedikamenten in pathologische Zahnfleischtaschen erbracht.

Das GOZ-Expertengremium schlägt folgende verständliche Formulierung zum Ausschluss der Nr. 3290 neben 3300, 3310 GOZ vor:

  1. 5.

    Beschluss: Bei einer weiteren Wunde in derselben Kieferhälfte bzw. im selben Frontzahnbereich sind neben einer Wundkontrolle nach 3290 GOZ auch Leistungen der Wundversorgung nach den Nrn. 3300 oder 3310 GOZ berechenbar, sofern die Wundkontrolle in einem anderen Operationsgebiet lokalisiert ist."

  2. 6.

    Beschluss: Eine § 10 (4) GOZ entsprechende Analogleistung bei Anwendung eines endodontischen Spülprotokolls kann lauten: "Selbstständige Anwendung eines komplexen endodontischen Spülprotokolls im aufbereiteten Wurzelkanal".

Erklärung: Während der Kanalaufbereitung Spülflüssigkeit zuführen ist Leistungsbestandteil der Aufbereitung. Ist die Aufbereitung vollendet, können weitere selbstständige Leistungen in dem Wurzelkanal erfolgen.