Richtig ausgewählte Leistungen. Jeder Zahnarzt muss ihn kennen, den § 6 Abs. 1 Satz 1 der GOZ: "Selbstständige zahnärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, können entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses dieser Verordnung berechnet werden."

So lautet die Formulierung der gesetzlichen Grundlage, die explizit die Kriterien für Leistungen aufzählt, die analog berechnet werden können. Was analog berechnet wird, muss eine zahnärztliche Leistung, eine selbstständige Leistung, eine medizinisch notwendige Leistung und eine Leistung sein, die weder in der GOZ noch in der für den Zahnarzt geöffneten GOÄ zu finden ist.

Hier einmal einige Maßnahmen, die sicher nicht analog berechnungsfähig sind, es aber immer wieder werden: Vitamin-D3-Testungen oder Coronatests (bislang?) sind keine zahnärztlichen Leistungen und daher nicht analog berechenbar. Keine selbstständigen Leistungen sind zum Beispiel die Versiegelung von Implantat-prothetischen Hohlräumen etwa mit Gap Seal®, die Anwendung einer Lupenbrille, Patientenanwendungen von Spüllösungen (auch nicht während der COVID-19-Pandemie und erst recht nicht zum Ausgleich eines fehlenden oder verminderten Coronazuschlages).

In das Gebührenverzeichnis der GOZ aufgenommen ist beispielsweise die Entfernung eines tief zerstörten Zahnes (GOZ-Nr. 3020). Auch wenn diese mittels umfangreicher Techniken erfolgt (zum Beispiel mittels Benex®-Schraube), ist es dennoch die Entfernung eines tief zerstörten Zahnes nach GOZ-Nr. 3020. Der Aufwand muss mittels § 5,2 oder § 2,1+2 GOZ in der Rechnung abgebildet werden. Auch aufgenommen in die GOZ ist die Depotphorese, die dem Leistungsinhalt nach unter die GOZ-Nr. 2420 (Zusätzliche Anwendung elektrophysikalisch-chemischer Methoden, je Kanal) fällt. Sie kann nicht nach § 6,1 berechnet werden. Ebenso sind in das Gebührenverzeichnis der GOZ und der GOÄ alle Arten von Schienungen an den Zähnen aufgenommen: Entweder nach der GOZ-Nr. 7070 im Fall einfacher interdentaler Anwendung von Ätzung und Kunststoff oder kompliziertere Schienungen auch an den Glattflächen (GOÄ-Nr. 2698 Anlegen und Fixation einer Schiene am unverletzten Ober- oder Unterkiefer).

Verlangensleistungen nach § 2,3

Auch für Verlangensleistungen nach § 2,3 kann keine analoge Berechnung erfolgen. Leistungen, die über das Maß einer zahnmedizinisch notwendigen zahnärztlichen Versorgung hinausgehen, sind Verlangensleistungen. Hierzu zählt etwa die Anwendung von Orehab Minds, ein Testkit zur Untersuchung der Kaueffizienzmessung. Ebenso fällt hierunter der Sportmundschutz für viele Ballsportarten, Boxen und andere Kampfsportarten, Hockey, Skating und Skateboarding oder Reiten. Auch das Anbringen sämtlichen Zahnschmucks fällt hierunter.

Hält sich der Zahnarzt an die oben genannten Kriterien, so sollte - zumindest aus inhaltlichen Gründen - die Erstattung von analog berechneten Leistungen kein Problem sein, auch nicht im Falle etwaiger Diskussionen mit den Kostenerstattern. Denn werden diese Kriterien beachtet, ist die Rechnung korrekt gestellt.