Der gangbare Weg. Im neuen Bundesmantelvertrag für Zahnärzte (BMV-Z), der den ehemaligen Ersatzkassenvertrag Zahnärzte und das alte BMV-Z zusammenfasst, steht in § 8 Abs. 7 wieder einmal deutlich, dass man mit gesetzlich Versicherten bei Inanspruchnahme von Leistungen, die nicht im BEMA enthalten sind, eine entsprechende Vereinbarung treffen muss. Daraus muss ersichtlich sein, was der Patient bekommt und zu welchen Konditionen.
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Öttl, C. Wirtschaftliche Aufklärungspflicht bei GKV-Versicherten. DFZ 63, 40–41 (2019). https://doi.org/10.1007/s12614-019-7656-z
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DOI: https://doi.org/10.1007/s12614-019-7656-z