DOPPELTE ANERKENNUNG

Für den einen ist es schon schwierig genug, überhaupt ein Studium zu Ende zu bringen, für den anderen müssen es gleich mehrere Universitätsabschlüsse sein — so ungleich geht es zu in der Welt. Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat nun festgestellt, dass parallel erworbene Abschlüsse, die bei teilweise gleichzeitig absolvierten Studiengängen erlangt wurden, automatisch in allen Mitgliedstaaten der EU anerkannt werden müssen. Einzige Voraussetzung dafür: Die unionsrechtlich festgelegten Mindestanforderungen an die Ausbildung müssen erfüllt sein. Dabei obliege es dem Mitgliedstaat, in dem der Abschluss verliehen wird, auf die Einhaltung dieser Anforderungen zu achten. Geklagt hatte ein Zahnarzt, der von der Medizinischen Universität Innsbruck (Österreich) den Titel „Doktor der Zahnheilkunde“ verliehen bekommen hatte und diesen in seinem Heimatstaat Italien hatte anerkennen lassen. Als er ein Jahr später auch als Chirurg tätig sein wollte und den zweiten Antrag zur Anerkennung des Titels „Doktor der Gesamten Heilkunde“ (ebenfalls von der Uni Innsbruck) stellte, streikten die Behörden. Das Ministerium lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass die Berufsqualifikationsrichtlinie nicht vorsehe, das eine Person gleich zwei Ausbildungen absolviere. Beim EuGH zog das nicht. Das Gericht stellte einzig auf die Einhaltung der Mindestanforderungen ab.

Az. C-675/17

EINFACHE ABERKENNUNG

Gerade noch so ist ein Apotheker in Nordrhein-Westfalen am Entzug seiner Approbation vorbeigeschrammt, nachdem er rechtskräftig wegen Steuerhinterziehung verurteilt worden war. Das Verwaltungsgericht Aachen hat entschieden, dass wegen seines Fehlverhaltens, das mit 200.000 Euro Geld- und zehn Monaten Freiheitsstrafe geahndet wurde, nicht grundsätzlich das zu schützende Vertrauensverhältnis zwischen Apotheker und Patient oder Kunde gestört sei. Deshalb darf der Apotheker weiterhin in seinem Beruf tätig sein. Allerdings darf er keine eigene Apotheke mehr führen, denn die Betriebserlaubnis wurde ihm entzogen. Der Pharmazeut hatte vier Jahre lang im Abrechnungssystem seiner Apotheke eine Manipulationssoftware verwendet, mit deren Hilfe die Steuerhinterziehung möglich war. Geschädigt habe dies allerdings weder Patienten noch die Krankenversicherungen, lautet die Einschätzung des Gerichts. Deshalb sei die Aberkennung der Approbation auch nicht verhältnismäßig. Der Entzug der Apothekenbetriebserlaubnis habe für die berufliche Existenz des Apothekers weitreichende Folgen und sei als das mildere Mittel gegenüber der Untersagung jeglicher Berufstätigkeit als Apotheker anzusehen.

Az. 5 K 4827/17