NICHT AUFGEKLÄRT

Aufklärung und Dokumentation gehören zu den wichtigsten zahnärztlichen Tätigkeiten. Wird die umfassende Risikoaufklärung versäumt, kann das teuer für den Zahnarzt werden. Dies geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm hervor. Im vorliegenden Fall klärte der Zahnarzt nicht darüber auf, dass es nach dem Einsatz von Veneers zu einer Zahnmarkentzündung kommen kann. Die Patientin bekam eine Pulpitis und litt in der Folge unter Abszessen und einer dauerhaften thermischen Empfindlichkeit. Die Frau klagte gegen ihren Zahnarzt auf die Zahlung von Schmerzensgeld und warf ihm unter anderem fehlende Risikoaufklärung vor. Das Landgericht Essen wies die Klage ab, weil es sich nach Ansicht der Richter um ein „fernliegendes und keinesfalls typisches Risiko“ gehandelt habe. In der Berufung sah dies das OLG Hamm anders: Auch über seltene Risiken müsse aufgeklärt werden, sofern sie, sollten sie sich verwirklichen, die Lebensführung schwer belasten. Das Auftreten von Zahnmarkentzündungen sei zudem ein typisches und spezifisches Risiko beim Einsetzen von Veneers. Das OLG befand 8.000 Euro Schmerzensgeld für die Patientin als angemessen.

Az. I-3 U 205/10

NICHT VEREINBART

Hat sich ein Patient mittels Wahlleistungsvereinbarung für eine Behandlung oder Operation durch den Chefarzt entschieden, dann muss dieser den Eingriff tatsächlich selbst durchführen. Dies geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichtes (OLG) Hamm hervor. Ist der Chefarzt nur anwesend oder übernimmt Aufgaben als Anästhesist, so ist die Vereinbarung nicht erfüllt. Die ärztliche Behandlung ist dann laut OLG mangels wirksamer Einwilligung des Patienten rechtswidrig. Zugrunde liegt diesem Urteil ein tragischer Fall, in dem bei einer 91-jährigen Patientin nach einem Eingriff eine Sepsis auftrat und die Frau verstarb. Trotz Wahlleistungsvereinbarung hatte nicht der Chefarzt den Eingriff vorgenommen. Die Krankenkasse der Verstorbenen forderte Behandlungskosten in Höhe von 30.000 Euro zurück. Landgericht und OLG gaben der Krankenkasse Recht. Wer einen Vertrag für Wahlleistungen abschließe, vertraue auf besondere Erfahrung und herausgehobene medizinische Kompetenz des gewählten Arztes und habe den Anspruch auf die entsprechende Behandlung durch diesen Arzt erworben.

Az. B 6 KA 15/16 R