Datenlöschung-- Der Bundesgerichtshof (BGH) hat das Bewertungsportal Jameda erstmals verurteilt, die Daten einer Ärztin zu löschen, die dort gegen ihren Willen aufgeführt wurde. Ein allgemeiner Löschanspruch des Arztes wird damit aber nicht begründet. Die bei Redaktionsschluss vorliegende Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes weist vielmehr ausdrücklich auf das BGH-Urteil von 2014 hin, nach dem die Speicherung von Daten eines Arztes auch gegen dessen Willen wegen Meinungs- und Informationsfreiheit von Bewertungsportalen grundsätzlich zulässig sei. Etwas anderes gelte aber, wenn Jameda seine Rolle als reiner „Informationsmittler“ verlasse, was hier der Fall sei. Jameda verkauft namentlich so genannte Premiumpakete. Mit deren entgeltlicher Buchung erhalten (zahn-)ärztliche Jameda-Kunden Werbeanzeigen auf den Profilen örtlicher Konkurrenten, die wie die Klägerin nicht Jameda-Kunden sind.

Jameda hat auf die Entscheidung hin die streitentscheidenden Anzeigen nach eigenen Angaben sofort entfernt. Die Einzelheiten zum Löschungsanspruch werden erst nach Vorlage der schriftlichen Urteilsgründe zu bewerten sein.