FALSCHER SCHLIFF

Beschleift ein Zahnarzt Milchzähne falsch, so kann dies ein grober zahnärztlicher Behandlungsfehler sein. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm kürzlich entschieden. Zugrunde lag der Fall einer jungen Frau, bei der mehrere bleibende Zähne nicht angelegt waren. Die an ihrer Stelle vorhandenen Milchzähne sollten so lange wie möglich erhalten bleiben und später durch Implantate ersetzt werden. Die Zähne der zur Zeit der Behandlung 18-jährigen Patientin sollten für die spätere implantologische Behandlung durch Beschleifen in ihrer Breite reduziert werden. Nach dem sogenannten Slicen seien die Zähne temperaturanfällig gewesen und es habe sich Karies gebildet. Die Klägerin verlangte 2.000 Euro Schmerzensgeld und die Feststellung der Ersatzpflicht des Zahnarztes für künftige materielle und immaterielle Schäden. Sowohl die erste Instanz als auch das OLG folgten der Argumentation der Patientin. Die beklagte Zahnärztin habe grob fehlerhaft gehandelt und zu viel Material von den Zähnen entfernt, so dass Dentinwunden entstanden seien, urteilten die Richter. Das Schmerzensgeld in Höhe von 2.000 Euro sei gerechtfertigt, ebenso der Antrag auf zukünftige Ersatzpflicht, da weitere gesundheitliche Folgen nicht absehbar seien.

Az. 26 U 3/17 OLG Hamm

FALSCHE SCHRIFT

Eine echte Sauklaue kann einen Arzt oder Zahnarzt recht teuer zu stehen kommen: Ist die handschriftliche Dokumentation eines Arztes unleserlich und kann die Kassenärztliche Vereinigung (KV) Abrechnungen nicht auf ihre Richtigkeit überprüfen, darf sie die Abrechnung sachlich-rechnerisch berichtigen und Honorare zurückfordern. Das Sozialgericht Stuttgart hat festgestellt, dass an die Dokumentation eines Arztes hohe Anforderungen zu stellen sind. Die Dokumentation müsse vollständig und widerspruchsfrei lesbar sein. Eine typische „Doktorschrift“ genüge den Anforderungen nicht. Im zugrundeliegenden Fall ging es um einen Hals-Nasen-Ohren-Arzt, dessen Abrechnungen die KV nicht entziffern konnte, weshalb das Honorar gekürzt wurde. Der Arzt klagte, verlor allerdings vor Gericht. Die Richter folgten der KV, da es auch ihnen trotz beigebrachter maschineller Abschrift nicht möglich war, die ursprüngliche Dokumentation auch nur ansatzweise zu entziffern. Die Dokumentation sei jedoch die Voraussetzung für die Nachprüfung korrekter Diagnostik, Therapie und Abrechnung.

Az.: S 24 KA 235/14