DeGeKa vor dem Aus-- Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat die Einstellung und Abwicklung der Deutschen Gesundheitskasse DeGeKa angeordnet. Hinter der DeGeKa verberge sich offenbar eine Reichsbürger-Organisation, die keine entsprechende Erlaubnis zum Betreiben von Versicherungsgeschäften habe, so ein Pressesprecher der BaFin gegenüber dieser Zeitschrift. So ist die DeGeKa „kein in Deutschland zugelassenes Versicherungsunternehmen im Sinne von Paragraf 5 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) und Paragraf 193 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)“, heißt es in einer Pressemitteilung der BaFin Anfang September. Man habe daher die DeGeKa angewiesen, ihr Versicherungsgeschäft einzustellen und abzuwickeln, sämtliche Mitgliedsverträge seien mit einer Frist von vier Wochen zu kündigen. Von der Anordnung sind insbesondere die Krankenversicherung sowie die Krankenhaustagegeld- und Krankentagegeldversicherungen betroffen, die mit der Mitgliedschaft in der DeGeKa verbunden sind, lässt die BaFin mitteilen. Die zivilrechtliche Wirksamkeit bereits abgeschlossener Verträge bleibe zunächst unberührt.

REICHSBÜRGER HALTEN BAFIN FÜR NICHT ZUSTÄNDIG

Die DeGeKa kontert auf ihrer Homepage www.degeka.org, die BaFin sei nicht zuständig, da sie „ein nichtrechtsfähiges Unternehmen, gemäß den Richtlinien des Vereinigten Wirtschaftsgebietes der EU“ sei. In ihrer Satzung beruft sich die Kasse auf die „Reichsversicherungsordnung“ und das „Reichsvereinsgesetz“. Demnach umfasse das Geschäftsgebiet „ganz Deutschland in seinen Außengrenzen, wie diese am 31. Juli 1914 bestanden“.

„KEIN IN DEUTSCHLAND ZUGELASSENES VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN“

Laut DeGeKa-Homepage haben 18 Reichsbürger im April dieses Jahres die Versicherung gegründet. Reichsbürger erkennen allgemein gültige Ausweisdokumente nicht an, die sie benötigen, um in eine Krankenkasse einzutreten. Erhard Lorenz, Sprecher der DeGeKa, sagte gegenüber dem DFZ, was die BRD und ihre Institutionen vorspiele, gleiche einem Schauspiel. Er sehe sich im Moment nicht genötigt, auf die Anordnung zu reagieren.

Der Bescheid der BaFin ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig. Die DeGeKa könnte nun einen Eilantrag stellen, dafür müssten die Betreiber der Versicherung aber die Autorität der bundesdeutschen Behörden akzeptieren, sagte der Pressesprecher dem DFZ.

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