Krankenkassen können nicht nach Gutdünken über die Leistungspflicht entscheiden oder selbst einen Gutachter bestimmen. Dies geht aus einem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts (LSG) hervor: Das Sozialgesetzbuch bestimme, dass die Krankenkassen allein den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) mit der Begutachtung zahnmedizinischer Behandlungsfälle beauftragen dürften. In den vorliegenden Fällen ging es zum einen um ein Kind mit schwerer Zahnfehlstellung, für das die Krankenkasse ein kieferorthopädisches Gutachten von einem Gutachter der Kassenzahnärztlichen Vereinigung eingeholt und erst ein Jahr später die Leistung (nach einem geänderten Antrag) bewilligte. In einem anderen Fall ging es um eine Patientin, die eine Implantatversorgung beantragt hatte, da sie wegen einer tumorbedingten Mundtrockenheit nicht anderweitig prothetisch versorgt werden konnte. Hier hatte die Kasse ein Gutachten bei einem niedergelassenen Zahnarzt eingeholt — und die Leistung dann abgelehnt. In beiden Fällen, so das LSG Bayern, hätte ausschließlich der MDK Gutachten erstellen dürfen. Es besteht eine gesetzliche Aufgabenzuweisung. Neben Datenschutzproblemen sieht das LSG ein weiteres Versäumnis: In beiden Fällen sei die gesetzliche Entscheidungsfrist von drei Wochen überschritten worden. Wird über die beantragte Leistung innerhalb dieser Frist nicht entschieden, gilt sie als genehmigt.