Ins Zahnmedizinstudium kommt Bewegung: Nicht nur eine neue Approbationsordnung soll noch im September vom Bundesrat verabschiedet werden, auch der Numerus clausus steht auf dem Prüfstand. Das Bundesverfassungsgericht wird sich im Herbst dem System der Studienplatzvergabe annehmen und überprüfen, ob die Regelungen mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, das bereits 2012 zu dem Schluss gekommen war, dass das Vergabeverfahren nicht mehr mit der Verfassung vereinbar ist, schaltete die Verfassungshüter ein. Das Verfassungsgericht muss entscheiden, ob mit dem derzeitigen Verfahren das Grundrecht der freien Wahl des Berufs- und der Ausbildungsstätte ausgehebelt wird. In Frage steht dabei neben den erforderlichen Abiturnoten das System der Wartesemester. Bereits vor 40 Jahren hatte das Verfassungsgericht festgestellt, dass die Wartezeit auf ein Studium nicht länger sein dürfe als das Studium selbst. Dies geschieht heute allerdings regelmäßig: 15 Semester Wartezeit sind keine Seltenheit. Den Klägern — zwei abgelehnte Studienplatzbewerber — geht es in der Hauptsache darum, nicht die Abiturnote als alleiniges Zugangskriterium für einen Studienplatz heranzuziehen. Medizinische Ausbildungen oder Praktika sowie Eignungstests sollten eine größere Rolle spielen. In die Kritik geraten ist das Vergabeverfahren zudem durch das unterschiedliche Niveau der allgemeinen Hochschulreife und der Notendurchschnitte des Abiturs, die im föderalen Deutschland von Bundesland zu Bundesland stark variiert.