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In dem novellierten § 4 Abs. 3 Satz 1 GOZ heißt es: „Mit den Gebühren sind die Praxiskosten einschließlich der Kosten für Füllungsmaterial, für die Anwendung von Instrumenten und Apparaten sowie für Lagerhaltung abgegolten, soweit nicht im Gebührenverzeichnis etwas anderes bestimmt ist.“

Zu den Lagehaltungskosten ist im Gebührenverzeichnis nichts anderes bestimmt, diese werden dort nicht erwähnt. Im GOZ-Abschnitt „L. Zuschläge“ ist zwar von Zuschlagsberechnung bei zahnärztlich-chirurgischen Leistungen die Rede und dadurch erfolgender „Abgeltung der Kosten für die Aufbereitung (...) von Materialien, die mit einmaliger Verwendung verbraucht sind.“ Aber auch dort ist Lagerhaltung nicht erwähnt.

Vermeiden oder reduzieren

Wenn Lagerhaltungskosten immer und in jeder Konstellation abgegolten sind, dann bleibt nur die Vermeidung oder Reduzierung von derartigen Kosten. Es ist den Praxen nicht zumutbar, größere Vorräte einzulagern. Die Praxen sind nicht die Sparkommissare des dentalen Materialverbrauchs beispielsweise durch Abnahme von Großpackungen oder Jahresmengen. Im Gegenteil: Die Behandlungsbereitschaft insbesondere im Notfall muss zwar gesichert sein, also ist ein gewisser Vorrat an Anästhetika, Nadel und Faden sowie Blutstillungsmaterial unvermeidlich. Aber jede Lagerhaltung darüber hinaus sollte kritisch abgewogen werden.

In der Industrie ist Produktion mit „just-in-time“ angelieferten Materialien modern. Ganz so geht es in den zahnärztlichen Praxen nicht zu, aber die Methode im Auge zu behalten, macht betriebswirtschaftlich Sinn. Den Zentnersack „Alginat-Sonderposten“ zu beziehen, dazu kann keine Praxis gezwungen werden. Vielleicht ist der Bezug von Einzelportionspackungen eines hochwertigen „Spezial-Alginats“ von einem ausgesucht zuverlässigen Dentalfachhändler nicht zuletzt auch zahnmedizinisch sinnvoller?

Versandkosten draufschlagen

Nicht zu den Lagerhaltungskosten gehören die der Praxis beim Materialbezug tatsächlich in Rechnung gestellten Kosten: Alle Kosten „bis vor die Praxistür“ können weitergegeben werden. Das ist also der Nettopreis des betreffenden Materials, das sind die Versandkosten, das sind selten zusätzliche Kosten für Auseinzelung – zum Beispiel bei Bezug von Einzelteilen eines Sets – und natürlich die Mehrwertsteuer in Höhe von 19 Prozent. Aus 100 Euro netto werden so mal eben 127,93 Euro inkl. Versand und Mehrwertsteuer.

Gerade die Versandkosten, zum Beispiel übliche fünf bis 7,50 Euro bei Warenbezug unter 100 Euro, bieten einen realistischen Anhalt, wie hoch sich Lagerhaltungskosten betriebswirtschaftlich aufsummieren können. Bei Spezialanbietern etwa von Implantaten können da auch mal 65 Euro Eilzustellungskosten je nach Zustellmodus draus werden.

Aber entstandene Versandkosten können verordnungs- und urteilskonform auf den Preis berechnungsfähiger Materialien aufgeschlagen werden, was jedoch häufig vergessen wird.

Das Abrechnungslexikon „www.alex-za.de“ bietet Ihnen Listen der berechnungsfähigen Materialen getrennt nach den vier Anspruchsgrundlagen zur Einsicht an.

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Dr. Peter H.G. Esser