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Das Zahnheilkundegesetz ist im Falle der Delegation eindeutig: In § 1 Abs. 5 Zahnheilkundegesetz heißt es: „Approbierte Zahnärzte können insbesondere folgende Tätigkeiten an dafür qualifiziertes Prophylaxe-Personal mit abgeschlossener Ausbildung wie zahnmedizinische Fachhelferin, weitergebildete Zahnarzthelferin, Prophylaxehelferin oder Dental-Hygienikerin delegieren (...).“

Unter Personal sind dabei weisungsgebundene Mitarbeiter und nicht freie Mitarbeiter zu verstehen. Auch die Bundeszahnärztekammer verneint eine Delegationsmöglichkeit an freie Mitarbeiter und führt in ihren Delegationsgrundsätzen aus: „Eine Delegation bedingt das Weisungsrecht und die Aufsicht des Zahnarztes. Damit ist die Durchführung delegierter Leistungen nur im Anstellungsverhältnis möglich.“ Das Erfordernis der Anstellung findet sich in Bezug auf delegierbare Leistungen auch in den ärztlichen Bundesmantelverträgen.

Schweigepflicht

Die enge Einbindung des Prophylaxe-Personals über einen Arbeitsvertrag ist auch sinnvoll, da hierüber eine Einbindung in die zahnärztliche Schweigepflicht nach § 203 Strafgesetzbuch über den Gehilfenstatus des zahnärztlichen Mitarbeiters möglich ist und es keiner individuellen Schweigepflichtentbindung (mit dem Namen des jeweiligen freien Mitarbeiters) bei der Behandlung durch einen freien Mitarbeiters bedarf. Bei der Einschaltung einer externen Fachkraft wäre die individuelle Schweigepflichtentbindung des Patienten vor der Behandlung erforderlich, wobei erst dann ein Patientenkontakt zulässig wäre.

Abrechnung

Eine Delegation zahnmedizinischer Leistungen im Rahmen des Zahnheilkundegesetzes berechtigt den Zahnarzt zur Abrechnung der Leistung. Insoweit gibt es hier eine Ausnahme vom Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung. Wird aber nicht zulässig delegiert, ist die Leistung nicht abrechenbar. Die Delegation zahnmedizinischer Leistungen an freie Mitarbeiter ist insoweit auch höchst problematisch, da die Leistung nicht entsprechend dem Zahnheilkundegesetz delegiert wird und damit auch nicht abrechenbar ist.

Haftungsfall

Ein weiterer Grund, warum zahnmedizinische Leistungen nur an angestelltes Praxispersonal delegiert werden können, liegt in der Absicherung für den Haftungsfall. Praxismitarbeiter sind in die Haftpflichtversicherung des Praxisinhabers einbezogen. Bei der Delegation einer Leistung an angestelltes Personal ist der Zahnarzt für Fehler verantwortlich und kann von dem Patienten in Anspruch genommen werden. Die Haftpflichtversicherung ist hier bei einem Verschulden eintrittspflichtig. Unterläuft einem freien Mitarbeiter bei einer delegierten Leistung ein Fehler, kann mit Recht bezweifelt werden, dass die Haftpflichtversicherung des Zahnarztes eintritt, da nicht an Praxispersonal, sondern einen fremden Dritten delegiert wurde. Es hätte dabei für den Zahnarzt ganz gravierende Folgen, wenn beispielsweise bei einer professionellen Zahnreinigung (PZR) ein Gegenstand aspiriert wird und der Patient einen Schaden erleidet. Bei einer nach dem Zahnheilkundegesetz eigentlich abgesicherten delegierbaren Leistung stünde er ohne Versicherungsschutz da.

Bei der Delegation zahnmedizinischer Leistungen ist der Praxisinhaber gut beraten, auf bei ihm angestelltes und qualifiziertes Personal zurückzugreifen. Von der Delegation zahnmedizinischer Leistungen an freie Mitarbeiter (auch im Bereich der PZR) ist aufgrund der aufgezeigten rechtlichen Situation dringend abzuraten.