Im Abrechnungsbereich werden keine originär zahnärztlichen Leistungen delegiert, wobei der Einsatz von externen Dienstleistern bei ausdrücklicher Einwilligung des Patienten grundsätzlich möglich ist. Allerdings stellt sich die Frage, ob der Einsatz des freiberuflichen Abrechnungsmitarbeiters nicht doch – auch unter dem Gesichtspunkt der Scheinselbstständigkeit – im Einzelfall als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren ist.
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Lennartz, M. Selbstständige Abrechnungsspezialisten – Risiko Sozialversicherungspflicht?. DFZ 60, 36–37 (2016). https://doi.org/10.1007/s12614-016-6454-0
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