Das Thema Aufklärung ist ein heißes Eisen für jeden Arzt oder Zahnarzt. Denn kommt es hart auf hart, und geht es wegen eines möglichen Behandlungsfehlers vor Gericht, dann muss der Mediziner nachweisen, dass er seinen Patienten in allen Facetten aufgeklärt hat. Und er muss dabei sichergehen, dass der Patient ihn auch versteht. Dies geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Köln hervor, dass im Fall eines türkischen Patienten zu klären hatte, inwieweit der Arzt die Qualität der Übersetzung des Aufklärungsgesprächs überprüfen muss. Zugrunde liegt ein Fall aus der Orthopädie. Ein Mann hatte ein künstliches Hüftgelenk bekommen, doch bei der Operation traten Komplikationen auf. Das Gericht musste klären, ob der Operateur Fehler gemacht hatte oder ob die Komplikation ohnehin hätte eintreten können. Bevor dies jedoch geschah, machte der Patient geltend, er habe gar nicht verstanden, was der Arzt erklärt habe und die Übersetzung seiner Frau, die als Dolmetscher fungiert hatte, sei lückenhaft haft gewesen. Zwar wertete das Gericht die angeblich mangelnden Sprachkenntnisse der Frau als „prozesstaktische Erwägung“, stellte aber klar, dass ein Arzt „in geeigneter Weise überprüfen muss, ob der als Dolmetscher agierende Familienangehörige seine Erläuterungen verstanden hat“. Den Arzt treffe eine weitreichende Pflicht zur Überprüfung des „Dolmetschers“.

5 U 184/14