Manche Gerichtsentscheidungen treiben ganz schöne Blüten. Im Fall einer Frau aus Nordrhein-Westfalen, die von ihrem Zahnarzt zunächst eine bestimmte Behandlung verlangte und ihn dann genau deshalb verklagte, wird dies besonders augenfällig. Das Oberlandesgericht Hamm stellte in einem aktuellen Urteil fest: Verstößt eine gewünschte Behandlung eines Patienten gegen medizinische Standards, muss der Arzt die Behandlung ablehnen. Behandelt der Zahnarzt wider besseres Wissen, dann haftet er für den Fehler — selbst wenn der Patient aufgeklärt und informiert genau dieses falsche Vorgehen einfordert. Zugrunde liegt der Fall einer Patientin, die mit einer eingegliederten Krone im Seitenzahnbereich unzufrieden war und eine Sanierung ihrer Frontzähne forderte. Der Zahnarzt stellte jedoch eine Störung der Kiefergelenke fest und wollte diese zunächst durch eine Aufbissschiene therapieren, bevor die Frontzähne an der Reihe wären. So sieht es der „medizinische Standard“ auch vor. Trotz der Aufklärung bestand die Patientin auf der Frontzahnbehandlung, die der Zahnarzt dann durchführte. Allerdings bekam die Frau anschließend Probleme mit ihren Kiefergelenken und klagte auf Schadenersatz wegen eines zahnärztlichen Behandlungsfehlers. Zwei gerichtliche Instanzen gaben der Klägerin recht: Selbst der ausdrückliche Wunsch der Patientin rechtfertigte kein behandlungsfehlerhaftes Vorgehen. Der Zahnarzt muss nun zunächst das Honorar zurückzahlen. Ob er auch noch für die mehr als 40.000 Euro Schadenersatz und Schmerzensgeld aufkommen muss, die von der Patientin gefordert werden, wird in einem weiteren Verfahren entschieden.

Az. 26 U 116/14