In diesem Sommer hat ein langer und schwieriger Gesetzgebungsprozess sein Ende gefunden: Die neuen Straftatbestände zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen sind in Kraft getreten. Der Große Strafsenat des Bundesgerichtshofs hatte in seiner Entscheidung vom 29.3.2012 ein Machtwort gesprochen, indem er zu dem Ergebnis kam, dass sich Vertragsärzte nicht wegen Korruption strafrechtlich verantworten müssen. Zugleich ertönte der Ruf des Großen Senats nach dem Gesetzgeber. Die Bundesregierung ist diesem Ruf der Rechtsprechung gefolgt und hat nach mehreren Anläufen den inzwischen verabschiedeten Regierungsentwurf für §§ 299a, 299b Strafgesetzbuch (StGB) vorgelegt.
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Prof. Dr. Gerhard Dannecker ist Inhaber des Lehrstuhls für Strafrecht und Strafprozessrecht unter besonderer Berücksichtigung europäischer und internationaler Bezüge und Direktor des Instituts für deutsches, europäisches und internationales Strafrecht und Strafprozessrecht an der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg. Seine Forschungsschwerpunkte liegen im Wirtschafts- und Steuerstrafrecht auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene, im Medizin- und Biostrafrecht und Europäischen Strafrecht sowie in der Rechtsvergleichung und im Lebensmittelstrafrecht. Er studierte Rechtswissenschaften an der Albert-Ludwigs-Universität in Freiburg/Breisgau und an der Georg-August-Universität in Göttingen. Seine Promotion und Habilitation legte er in Freiburg/Breisgau ab.
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Dannecker, G. „Eine Bagatellgrenze kennt das Gesetz nicht“. DFZ 60, 21–22 (2016). https://doi.org/10.1007/s12614-016-6390-z
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